Strafvollstreckungsverjährung & Strafverfolgungsverjährung: Wann verjähren einzelne Straftatbestände?
I. Allgemeines
Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass im Strafrecht zwischen der Strafverfolgungsverjährung (§ 78 StGB) einerseits und der Strafvollstreckungsverjährung (§ 79 StGB) andererseits zu unterscheiden ist. Die Strafverfolgungsverjährung gem. § 78 StGB regelt, ab wann eine Straftat nicht mehr verfolgt werden kann. Die Strafvollstreckungsverjährung (§ 79 StGB) hingegen regelt, ab wann eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden kann. Sachlogisch betrifft die Strafvollstreckungsverjährung somit nur Täter, die bereits rechtskräftig wegen der Tat verurteilt wurden und sich dann im Anschluss der Vollstreckung einer Geld- oder Freiheitsstrafe entziehen.
II. Die Strafvollstreckungsverjährung gem. § 79 StGB
Dazu eingangs ein erläuterndes Fallbeispiel:
Var. 1: Kalle Grabowski überfällt eine Bank in Castrop-Rauxel. Dummerweise wird er dabei von der Polizei erwischt und in Untersuchungshaft genommen. Nach der rechtskräftigen Verurteilung durch das Gericht gelingt ihm jedoch aufgrund seiner Gerissenheit die – eigentlich zusammen mit der Beute – geplante spektakuläre Flucht an die Copacabana nach Brasilien. Nach zwei Jahrzehnten am Zuckerhut wird die Sehnsucht nach dem Ruhrpott so stark, dass er beschließt, endgültig wieder nach Deutschland zurückzukehren. Muss er in diesem Fall noch mit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe rechnen, sobald er deutschen Boden betritt?
Var. 2: Wie Var. 1, nur dass Kalle Grabowski während des Banküberfalls auf einen Sicherheitsmann schießt und diesen hinterrücks durch den Schuss tötet und infolgedessen wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Es dürfte klar sein, worum es bei der Strafvollstreckungsverjährung geht. Allerdings spielen diese Fälle naturgemäß in der Praxis eine weitaus geringere Rolle als die Fälle der Strafverfolgungsverjährung, da sie eine rechtskräftige Verurteilung und di[…]