Eine Frage des Baurechts: Streit um Tiefgaragenzufahrt und Rücksichtnahmegebot
In einem jüngst verhandelten Fall aus Siegen-Kreuztal musste das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern sich mit der Zufahrt zu einer Tiefgarage auseinandersetzen. In dieser Angelegenheit ging es um das sogenannte Rücksichtnahmegebot im Baurecht und die Abwägung von Nachbarschaftsinteressen. Im Zentrum der Auseinandersetzung stand eine Tiefgarage mit 19 Stellplätzen, deren Ein- und Ausfahrt unmittelbar am bebauten Grundstück des Antragstellers entlangführte.
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Lärmpegel und Baugenehmigungen: Aspekte des Falles
Das Oberverwaltungsgericht beschäftigte sich in erster Linie mit dem durch die Tiefgarage verursachten Lärmpegel und den hierfür relevanten Richtwerten. Diese waren gemäß der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt und der TA Lärm deutlich überschritten. Weiterhin ging es um die Frage, ob das umliegende Gebiet als allgemeines Wohngebiet eingestuft werden kann oder ob möglicherweise ein Mischgebiet oder ein Zwischenwert angesetzt werden sollte.
Interessenabwägung und Vollziehungsinteresse: Eine delikate Balance
Das Gericht musste die widerstreitenden Interessen der Beteiligten abwägen. Hierbei spielte das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), eine ebenso wichtige Rolle wie das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Diesbezüglich stellte das Gericht fest, dass an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheids kein schutzwürdiges öffentliches Interesse besteht.
Das Rücksichtnahmegebot: Kernpunkt der Auseinandersetzung
Das Rücksichtnahmegebot steht im Zentrum des Disputs. Es zielt darauf ab, störende Nutzungen rücksichtsvoll zuzuordnen und Konflikte zu vermeiden. Die Anforderungen hieraus hängen stark von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, was den beteiligten Parteien zumutbar ist. Dabei stellte das Gericht heraus, dass eine Tiefgarage typische Lärmemissionen bei der Stellplatznutzung besser abschirmen wird als eine oberirdische Lösung.
Schlussfolgerung und Kostenentscheidung
Schlussendlich wurde entschieden, dass selbst wenn die Tiefgarage 1 mit der Zufahrt vom Kavaliersweg den Antragsteller nicht in seinen Nachbarrechten verletzt, eine nur teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruch[…]