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Rechtsanwälte Kotz GbR

Autodiebstahl – Leistungsfreiheit der Versicherung – Schlüssel stecken lassen

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 7 U 203/99
Verkündet am 11.09.2002
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt – Az.: 2/25 O 272/99

In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Berufung des Klägers gegen das am 18. Oktober 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2002 für Recht erkannt:
Das angefochtene Urteil wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.515,99 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Juli 1999 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Anspruchs wird die Klage unter Zurückweisung der Berufung insoweit abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers hat auch in der Sache überwiegend Erfolg, denn dem Kläger steht aus der abgeschlossenen Teilkaskoversicherung der geltend gemachte Anspruch auf Diebstahlsentschädigung zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger den Versicherungsfall, dessen Eintritt zwischen den Parteien unstreitig ist, nicht in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt, so dass Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 61 VVG nicht eingetreten ist.
Zwar stellt es objektiv in der Regel eine erhebliche Herabsetzung des vertraglich vorausgesetzten Sicherheitsstandards und damit eine objektive Pflichtverletzung dar, wenn der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug unverschlossen mit dem Schlüssel im Zündschloss verlässt, doch kann vorliegend dem Kläger in subjektiver Hinsicht nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe grob fahrlässig gehandelt, indem er naheliegende und jedermann einleuchtende Überlegungen nicht beachtet hätte. Dies wäre der Fall, wenn er sein Fahrzeug unbeaufsichtigt dem Zugriff von jedermann in einer Weise preisgegeben hätte, die ein sofortiges Wegfahren des Fahrzeugs ermöglicht hätte. In einer solchen Situation hat der Kläger sein Fahrzeug indes nicht zurückgelassen, denn zum einen war es, als er sich zwecks Bezah[…]


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