AG Heidelberg – Az.: 24 C 158/13 – Urteil vom 14.02.2014 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 852,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.5.2013 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 15 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 85 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.005,13 € festgesetzt.
Tatbestand
Gegenstand der Klage sind restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall der sich am … auf dem Parkplatzgelände des … ereignet hat. Der Kläger ist Halter und Eigentümer des PKW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte war zum Unfallzeitpunkt Halterin und Fahrerin des Pkw Opel Corsa mit dem Kennzeichen … . Die Beklagte Ziffer 2 ist die Haftpflichtversicherung. Der Kläger und die Beklagte Ziffer 1 standen mit ihren Fahrzeugen vorwärts in gegenüber liegenden Parkbuchten. Die Beklagte Ziffer 1 fuhr rückwärts aus der Parkbucht heraus und stieß gegen das Fahrzeug des Klägers. Dadurch wurde die Stoßstange beschädigt. Für die Reparatur sind Kosten in Höhe von mindestens 1027,46 EUR erforderlich, die Gutachterkosten betragen 503,79 EUR, der Kläger macht eine Unkostenpauschale in Höhe von 25 EUR geltend. Die Beklagten haben EUR 778,13 (50%) gezahlt. Der Kläger macht zusätzlich zu den Reparaturkosten Verbringungskosten in Höhe von 97,25 und UPE-Zuschläge geltend, insgesamt 1251,97 EUR netto. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte Ziffer 1 den Unfall allein verschuldet hat. Der Kläger beantragt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1005,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.04.2013 zu bezahlen. Die Beklagten beantragen die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Kläger habe zeitgleich mit dem Fahrzeug der Beklagten sein Fahrzeug aus der Parkbucht herausgefahren. Die beiden Fahrzeuge seien außerhalb der Parkbucht des Klägers kollidiert. Die Ehefrau des Klägers habe das Fahrzeug nach dem Zusammenstoß wieder in die Parkbucht hineingefahren. Bezüglich des übrigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung der …. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 6.11.2013 und das Protokoll vom 16.1.2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Schadenersatzanspruch aus den §§7Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 VVG. 1. Unstreitig ist die Beklagte Ziffer 1 auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren. Damit hat er gegen § 9, V STVO verstoßen. Aus § 9 V StVO folgt eine Pflicht des Rückwärtsfahrenden, „eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen“, also äußerste Sorgfalt anzuwenden 2. Den Beklagten ist es nicht gelungen zu beweisen, dass den Kläger an dem Unfall ein Mitverschulden trifft. Sie konnten nicht nachweisen, dass der Kläger rückwärts gefahren ist und sich der Unfall außerhalb seiner Parkbucht ereignet hat. Die Beklagten haben die volle Beweislast, es spricht kein Anschein für ein Mitverschulden des Klägers….