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Führerscheinerwerb = Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt?

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BUNDESSOZIALGERICHT
Az.: B 12 KR 5/04 R
Urteil vom 26.05.2004
Vorinstanzen:
I. Sozialgericht
II. Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2004 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des vom 4. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Erstattung von Kosten für den Erwerb eines Führerscheins zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehört.

Der Kläger betreibt ein Recycling-Unternehmen. In diesem waren im Jahr 1998 insgesamt vier Kraftfahrzeuge eingesetzt, zwei davon mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t. Unter den vier beschäftigten Kraftfahrern waren zwei im Besitz des Führerscheins der Klasse 2 (LKW). Nachdem einer dieser Mitarbeiter gekündigt hatte, ließ der Kläger einen seiner Beschäftigten, der bisher noch nicht über einen LKW-Führerschein verfügte, den Führerschein der Klasse 2 erwerben und erstattete ihm die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von rund 4.500 DM.

Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) führte im April 2001 im Betrieb des Klägers eine Betriebsprüfung durch. Mit Bescheid vom 9. Juli 2001 und Widerspruchsbescheid vom 2. November 2001 setzte sie Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.277,94 DM fest, wovon auf die erstatteten Führerscheinkosten 1.968,68 DM (= 1.006,57 €) entfielen. Die Erstattung der Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber stelle beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Im Hinblick auf das immer auch vorhandene Eigeninteresse des Arbeitnehmers am Erwerb eines Führerscheins könne die Erstattung nicht als steuerfreier Auslagenersatz angesehen werden. Sie sei als Werbungskostenersatz dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen.

Der Kläger hat Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat beigeladen: Die AOK Westfalen-Lippe (Beigeladene zu 1) und den Beschäftigten des Klägers (Beigeladener zu 2). Es hat den Bei[…]


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