Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit einer Kurzarbeitvereinbarung – Aufrechnungsvereinbarung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 13 Sa 650/10 – Urteil vom 09.07.2010

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2009 – 13 Ca 16373/09 – wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Entgelt aus Annahmeverzug für einen Zeitraum, in dem Kurzarbeit geleistet wurde, sowie ungemindertes Entgelt für einen weiteren Zeitraum, in dem die Beklagte Sozialversicherungsabgaben nachträglich zu Lasten des Klägers abgerechnet und von seinem Bruttolohn abgezogen hat.

Der Kläger ist seit dem 01. Juni 2007 bei der Beklagten als Vertriebsmitarbeiter für einen Bruttolohn von 2.300,00 EUR pro Monat auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 23. Mai 2007 beschäftigt (vgl. zum Inhalt des Arbeitsvertrages die Kopie Bl. 4 bis 6 d. A.). Er wurde zunächst in der privaten Krankenversicherung geführt, da er eine dementsprechende Bescheinigung der D. vorlegte (vgl. die Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 01.12.2009 der Beklagten, Bl. 46 d. A.), die Beklagte überwies an ihn den hälftigen Anteil des von ihm angegebenen Beitrags und führte den Kläger nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 kündigte die Beklagte dem Kläger unter der Überschrift „Rückführung ihrer Privatenkrankenversicherung wegen Nichtvorlage der Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung hier: Ihre heutige Mitteilung, dass das Schreiben zur Befreiung von der gesetzlichen Krankenkasse nicht existiert“ an, dass sie ihn in der gesetzlichen Krankenversicherung anmelden werde, die Gehaltsabrechnungen ab Juni 2007 neu berechnet würden, der 50 %ige Anteil für die private Krankenversicherung in Höhe von 1.260,69 EUR ab Juni 2007 zurückgefordert und der Zuschuss bei der Gehaltsüberweisung Januar 2008 abgezogen werden würde (vgl. das Schreiben vom 14.02.2008, Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 01.12.2009 der Beklagten, Bl. 47 d. A.).

So geschah es: Der Kläger wurde rückwirkend bei der T. angemeldet, die Abzüge ab Juni 2007 wurden neu berechnet und die sich daraus ergebenden Beträge ebenso wie die Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung bei der Abrechnung für Januar 2008 abgezogen. Daraus ergab sich ein negativer Betrag von 1.006,85 EUR netto (vgl. die Abrechnung für Januar 2008 in Kopie Bl. 7 d. A.). Diesen Betrag überwies der Kläger im Anschluss an die Abrechnung an die Beklagte.

Ab Februar 2009 gab es Kurzarbeit im Betrieb der Beklagten. Dazu existiert ein […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv