Oberlandesgericht Karlsruhe
Az.: 1 U 181/06
Beschluss vom 08.01.2007
Vorinstanz: Landgericht Heidelberg, Az.: 2 O 122/06
In dem Rechtsstreit wegen Forderung beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 8. August 2006 – 2 O 122/06 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Beklagte und Widerklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Februar 2007.
Gründe:
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO liegen vor. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Der Kläger kann weiteres Entgelt in Höhe von 18.188,08 € verlangen; Rückzahlungsansprüche der Beklagten und Widerklägerin wegen angeblich überzahlter Entgelte bestehen nicht. Anspruchsgrundlage für die Klagforderung ist § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 Ziff. 1, § 2 Ziff. 3 lit. a des zwischen den Parteien geschlossenen, über den 31. Dezember 2004 hinaus verlängerten Subunternehmervertrages. Eine Änderung des Vertragsinhalts dahin gehend, dass der Kläger ab Januar 2005 außer der ursprünglich vereinbarten „R.. Beratung FI“ zusätzlich auch „I..-Supportleistungen“ erbringen musste und die Vergütung nicht mehr tageweise, sondern auf Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, aufgeschlüsselt nach R.. Beratung FI und I..-Supportleistungen, geschuldet war, wurde nicht schlüssig dargelegt.
1.
Nach dem Subunternehmervertrag war der Kläger nur verpflichtet, Dienstleistungen im Bereich der R.. Beratung FI zu erbringen; § 2 Nr. 3 lit. a des Vertrages bezeichnet die von dem Kläger geschuldeten Dienstleistungen wie folgt:
Der Auftragnehmer kommt als Berater im Bereich R.. Beratung FI zum Einsatz.
Zur Zweckbestimmung des Subunternehmervertrages wird unter der Überschrift „Ausgangspunkt“ in § 1 des Vertrages ausgeführt:
Der Auftraggeber ist Auftragnehmer der C…-center C… (CCC). Die C…-center C… AG ist beauftragt, im Bereich der R.. Beratung FI Dienstleistungen für die S.. Walldorf zu erbringen.
Andere als die in §§ 1, 2 Nr. 3 lit. a bezeichneten Dienstleistungen nennt der Subunternehmervertrag nicht. Dass […]