AG Rheine – Az.: 10 C 234/18 – Urteil vom 16.05.2019
Unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 24.01.2019 im Übrigen, wird der Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 Euro, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Der Streitwert wird auf 12.545 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Räumung der Wohnung und von dem Beklagten zu 1) darüber hinaus die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung sowie die Erstattung der Kosten für das anwaltliche Kündigungsschreiben.
Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) besteht seit dem 28.04.2004 ein Mietvertrag über eine Wohnung im Erdgeschoss des Hauses F-Straße ## in Emsdetten. Mitbewohner dieser Wohnung sind die Beklagten zu 2) – 4). Die gesamte Warmmiete beläuft sich derzeit auf 770,00 Euro.
Im Jahr 2018 kam es erstmalig zu Mietrückständen. Der Beklagte zu 1) zahlte die Mieten für die Monate September und Oktober nicht. Daraufhin kündigte der Kläger das Mietverhältnis mit Schreiben vom 09.10.2018 fristlos sowie hilfsweise ordentlich zum 31.07.2018. Das Kündigungsschreiben wurde dem Beklagten über einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Die Kosten hierfür beliefen sich auf 19,50 Euro. Am 16.10.2018 beglich der Beklagte zu 1) die rückständigen Mieten für die Monate September und Oktober.
Nachdem der Kläger zunächst Klage auf sofortige Räumung der Wohnung erhoben hatte, weil er versehentlich davon ausgegangen war, dass die Miete für den Monat Juni ebenfalls noch 2018 offen sei, begehrt er nunmehr die Räumung der Wohnung zum 31.07.2019 aufgrund der ordentlichen Kündigung.
Der Kläger ist der Auffassung, dass seine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 9.10.2018 weiterhin Bestand habe, denn die Beklagten hätten mit ihrer nachträglichen Zahlung der rückständigen Mieten lediglich die fristlose Kündigung unwirksam machen können, jedoch nicht die ordentliche Kündigung.
Da die Beklagten aber durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht hätten, nicht willens zu sein, die Wohnung freiwillig zum 31.07.2019 zu räumen, bestehe ein Anspruch auf zukünftige Räumungsklage.
Die ordentliche Kündigung sei auch wirksam, da sich der Beklagte zu 1) unstreitig mit zwei Monatsmieten in Zahlungsrück[…]