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Verkehrsunfall – Erforderlichkeit der Nebenkosten des Sachverständigen

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AG Braunschweig – Az.: 115 C 1847/13 – Urteil vom 05.02.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht keinen weiteren Schadensersatzanspruch gemäß § 249 BGB wegen der der Geschädigten entstandenen Sachverständigenkosten.

Ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, kann aus den nachfolgenden Gründen dahingestellt bleiben.

Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Gemäß § 249 BGB hat der Geschädigte dem Schädiger die zu Ermittlung der Schadenshöhe notwendigen Sachverständigenkosten zu erstatten. Welcher Aufwand insoweit in der Lage des Geschädigten zweckmäßig und angemessen erscheint, ist im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu beurteilen, wobei der Geschädigte im Rahmen der Zumutbarkeit den für ihn wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat. Zwar besteht grundsätzlich keine Nachforschungspflicht, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Bei der Beauftragung des Sachverständigen durch den Geschädigten ist es grundsätzlich üblich und wird allgemein gebilligt, dass der Sachverständige das ihm zustehende Honorar nach der Höhe des zu erwartenden Wiederherstellungsaufwandes bemisst (vergleiche BGH, Urteil vom 04.04.2006, X ZR 122/05).

Es entspricht insoweit auch der Üblichkeit, dass neben dem Grundhonorar Nebenkosten, die als Auslagen für Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeit anzusehen sind, vereinbart werden können.

Nach diesen Grundsätzen ist das hier von dem Sachverständigen abgerechnete Grundhonorar mit einem Nettogesamtpreis von 350,00 € nicht zu beanstanden. Dies gilt jedoch nicht für die Auslagenpositionen Fahrkosten, Fotos, Schreibkosten Original, Schreibkosten Kopie und Porto / Telefon. Denn diese Nebenkosten überschreiten das nach § 249 BGB erforderliche Maß, dass der Geschädigte zu ersetzen hat, in so hohem Maße, dass sich dem Geschädigten selbst ohne Erforschung des örtlichen Sachverständigenmarktes hätte […]


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