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Rechtsanwälte Kotz GbR

Angebot eines befristeten Arbeitsverhältnisses – Übernahme von Auszubildenden

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LAG Sachsen, Az.: 2 Sa 446/12

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 24.05.2012 – 6 Ca 6047/12 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Revision ist nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren zuletzt wieder nur noch darüber, ob die Beklagte dem Kläger ein Angebot zum Abschluss eines bis zum 26.01.2013 (erster Rechtszug: 27.01.2013) befristeten Arbeitsvertrages als Industriemechaniker zu machen hat.

Symbolfoto: Goodluz/Bigstock

Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG im Wesentlichen abgesehen und stattdessen auf das hier angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 24.05.2012 – 6 Ca 6047/12 – Bezug genommen. In dessen Tatbestand ist das auch für das Berufungsverfahren streiterhebliche Vorbringen nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung vollständig und richtig beurkundet.

Das Arbeitsgericht hat den Kläger abgewiesen mit dessen Anträgen, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Angebot auf Abschluss eines „ab heute“ bis 27.01.2013 befristeten Arbeitsvertrages als Industriemechaniker mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden zu unterbreiten, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Arbeitsvertragsangebot eines bis zum 27.01.2013 befristeten Arbeitsvertrages als Industriemechaniker mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden anzubieten (sic.).

Das Arbeitsgericht hat offen gelassen, ob personenbedingte Gründe der Übernahme des Klägers in ein Arbeitsverhältnis entgegengestanden hätten. Denn jedenfalls habe die über den Bedarf ausbildende Beklagte mit Zustimmung des Betriebsrats von der Übernahmeverpflichtung abweichen dürfen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 05.07.2012 zugestellte Urteil am 27.07.2012 Berufung eingelegt und diese am 05.09.2012 ausgeführt.

Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht der Kläger unter Vorlage des an ihn gerichteten Schreibens des Betriebsrats vom 21.12.2011 geltend, diesem sei mitgeteilt worden, dass keine betrieblichen Gründe, sondern in seiner Person liegende Gründe vorlägen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsger[…]


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