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Zulässiger Vortrag der fehlenden Leistungsfähigkeit und ausreichender Beleg

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OLG Bamberg – Az.: 7 WF 201/22 – Beschluss vom 17.11.2022

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 26.09.2022 aufgehoben.

2. Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass der Antragsgegner in zulässiger Weise Einwendungen gegen die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren erhoben hat. Es wird darauf hingewiesen, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten vor dem Amtsgericht durchgeführt wird.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.178,50 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 26.09.2022 ist aufzuheben, da der Antragsgegner zulässig die fehlende Leistungsfähigkeit vorgetragen und ausreichend belegt hat.
Im Einzelnen:
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Festsetzungsbeschluss vom 26.09.2022 ist statthaft und wurde form- und fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt. Die Entscheidung wurde am 06.10.2022 zugestellt. Die Beschwerde ist bereits am 19.10.2022 beim Amtsgericht eingegangen. Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 Satz 1 FamFG sind erfüllt. Der Antragsgegner hat die Einwendungen der fehlenden Leistungsfähigkeit geltend gemacht und rügt mit der Beschwerde, dass er diese Einwendung bereits in der ersten Instanz erhoben habe und sie bei der Fassung des Feststellungsbeschlusses zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsgegner hat seine fehlende Leistungsfähigkeit hinreichend dargelegt; die diesbezüglichen Anforderungen nach § 252 Abs. 4 FamFG sind erfüllt. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 26.09.2022 jedoch die Einwendungen der Leistungsunfähigkeit fehlerhaft nicht berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 21.02.2022 hat der Antragsgegner ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1.657,00 Euro im Monat mitgeteilt und eine Kreditbelastung in Höhe von 147 Euro, sowie Fahrtkosten in Höhe von 64 Euro geltend gemacht.

Mit Anlage vom 30.07.2021 wurde Kurzarbeit für die Monate von Januar 2021 bis Juni 2021 bescheinigt und näher dargelegt (Bestätigung des Arbeitgebers). Das Einkommen wurde für das gesamte Kalenderjahr 2021 (Bl. 15 d. Akte) belegt (Jahresbrutto 2021: 13.897,29 Euro) und zudem zusätzlich die einzelnen Entgeltabrec[…]


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