AG Reinbek, Az.: 17 C 300/14, Urteil vom 17.11.2014
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 179,05 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2013 sowie weitere 40,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2013 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 70% und die Beklagten als Gesamtschuldner 30% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 598,60 € festgesetzt.
Tatbestand
Entbehrlich gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus §§ 7Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Höhe von insgesamt 219,51 € unter Zugrundelegung einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten der Beklagten. Im Einzelnen:
Der Verkehrsunfall vom … sowie die Höhe des klägerischen Schadens sind unstreitig. Der Kläger ist auch unstreitig als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt; das verunfallte Fahrzeug gehört zu seinem Betriebsvermögen. Schließlich haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Aktivlegitimation des Klägers unstreitig gestellt.
Symbolfoto: Von Transport Stockphoto /Shutterstock.comDie Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Zeuge … das Fahrzeug am Unfalltag fuhr. Dies haben der Kläger und der Zeuge übereinstimmend glaubhaft geschildert. Die Vernehmung des Zeugen hat weiter ergeben, dass der Unfall sich im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Aus- bzw. Einparken auf einem Parkplatz ereignet hat. Dabei fuhr das vom Beklagten zu 1) geführte und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte-Fahrzeug unstreitig rückwärts. In dieser Situation ist eine Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 zulasten der Beklagten vorzunehmen. Dabei ist auf Beklagtenseite das unstreitige Rück[…]