Eheliche Pflichten und Immobilienverwertung: Ein Blick auf das OLG Köln Urteil
Im Zentrum des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Az.: II-10 UF 38/20) steht das eheliche Rücksichtnahmegebot und dessen Auswirkungen auf die Verwertung einer ehelichen Immobilie. Der Fall dreht sich um eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Aachen, in dem die Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilungsversteigerung einer Immobilie abgelehnt wurde. Das OLG Köln beabsichtigte, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Rolle des ehelichen Rücksichtnahmegebots
Das Amtsgericht Aachen hatte in seinem Beschluss festgehalten, dass die Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilungsversteigerung der aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB folgenden Verpflichtung der Ehegatten entgegensteht, bei Durchführung und Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche Rücksicht auf den jeweils anderen zu nehmen. Das OLG Köln stimmte dieser Auffassung zu und betonte, dass das eheliche Rücksichtnahmegebot einer Teilungsversteigerung entgegenstehen kann, wenn sich dies aus einer Abwägung der wechselseitigen Interessen ergibt.
Abwägung der wechselseitigen Interessen
In diesem Fall fiel die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Es gab keine triftigen Gründe für eine Veräußerung der Immobilie vor Rechtskraft der Scheidung. Der Antragsgegner war nicht auf die Nutzung oder Verwertung des Objektes zu eigenen Wohnzwecken angewiesen. Zudem war nicht ersichtlich, dass eine potentielle Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin mit den sonstigen Mitteln des Antragsgegners nicht zu bedienen wäre.
Die Situation der Antragstellerin
Die Antragstellerin, die seit fast 30 Jahren in der Immobilie wohnte, war in einem Alter, in dem die Suche nach einem neuen Wohnsitz als nicht ohne weiteres zumutbar erscheint. Dies galt umso mehr mit Blick auf ihre Erkrankungen. Obwohl die eheliche Immobilie selbst nicht ausreichend barrierefrei und behindertentauglich war, war dieSuche nach einer tauglicheren, neuen Wohnung nicht derart unproblematisch, dass eine Teilungsversteigerung bereits jetzt als geboten erschien.
Schlussbemerkungen des OLG Köln
Das OLG Köln beabsichtigte, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, da von einer mündlichen Verhandlung keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten waren. Es riet jedoch aus Kostengründen zur Rücknahme der Beschwerde. Dieses Urteil unterstrei[…]