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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragskündigung wegen schriftlicher Äußerungen und Unhöflichkeiten gegenüber Vermieter

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AG Neukölln, Az.: 13 C 405/15, Urteil vom 27.01.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu 1/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte mietete gemäß Mietvertrag vom 10.03.2004 (Blatt 9-12) eine Wohnung im Hause … Berlin. Die Kläger wurden danach die eingetragenen Eigentümer des Hausgrundstücks.

Die Beklagte übersandte ein an sie gerichtetes Schreiben der Hausverwaltung der Kläger vom 13.01.2012 (Blatt 15) mit diversen handschriftlichen Zusätzen zurück.

Die Kläger ließen mit Schreiben ihrer Hausverwaltung vom 28.09.2015 (Blatt 16-20) die Durchführung diverser von ihnen danach beabsichtigter Modernisierungsmaßnahmen auf dem Hausgrundstück ankündigen. Die Beklagte erwiderte mit einem undatierten und handschriftlich verfassten Schreiben (Blatt 21, 22).

Die Kläger ließen hierauf mit Anwaltsschreiben vom 16.10.2015 (Blatt 23-26) an die Beklagte die fristlose sowie hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen diverser im Schreiben der Beklagten enthaltener Äußerungen der Beklagten erklären. Die Beklagte erwiderte hierauf mit einem weiteren undatierten und handschriftlich verfassten Schreiben (Blatt 27).

Die Kläger tragen vor, die Beklagte habe sich anlässlich einer Wohnungsbesichtigung Anfang 2012 sowie in diversen von ihr verfassten Schreiben vom 31.01.2013 bis zum 20.01.2015 (Blatt 39-43) klar orientiert und schuldfähig gezeigt.

Die Kläger meinen, danach sei nach den bereits auf dem Schreiben ihrer Hausverwaltung vom 13.01.2012 enthaltenen handschriftlichen Anmerkungen der Beklagten mit beleidigenden Inhalt diverse in den beiden undatierten handschriftlich verfassten Schreiben der Beklagten enthaltene Äußerungen wegen der darin zum Ausdruck gebrachten Beleidigungen und Bedrohungen als schwerwiegende Pflichtverletzung aufzufassen, welche eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigten.

Das Vertrauensverhältnis sei auch deshalb zerrüttet, weil die Beklagte ihre Schreiben direkt an sie, die Kläger, und nicht an die von ihnen beauftragte Hausverwaltung gerichtet habe.

Die Kläger haben deshalb nochmals in der Klageschrift die fristlose sowie hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses erklärt.

Die Kläger verlangen ferner die Erstattung der ihnen d[…]


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