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Abnahme in Form einer „vorbehaltlichen Schlussabnahme“ bei Baumängeln – Werklohnklage

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OLG Sachsen-Anhalt –  Az.: 9 U 139/10 –  Beschluss vom 25.09.2014

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 27.07.2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.346,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten seit dem 18.06.2010 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

IV. 1. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 1/7, die Beklagte 6/7.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 1/15 und die Beklagte 14/15.

V. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen. und beschlossen:

VII. 1. Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 195.541,11 Euro festgesetzt.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 373.582,11 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von milanzeremski /Shutterstock.com

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird vorab auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Durch Urteil vom 27.07.2010 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 83.646,11 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten seit dem 18.06.2007 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage und Widerklage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht wie folgt ausgeführt:

Die von der Klägerin geltend gemachte Werklohnforderung sei fällig.

Eine Abnahme liege vor. Diese sei ausweislich des vom Projektleiter L. übermittelten Prot[…]


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