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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Angemessenheit der Kosten für eine industrielle Straßenreinigung

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AG Neustadt (Weinstraße), Az.: 6 C 67/13, Urteil vom 27.11.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.575,04 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.353,04 € vom 14.09.2012 bis zum 23.03.2013 sowie aus 1.575,04 € seit dem 24.03.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 197,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.03.2013 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit, die den beitreibbaren Betrag um 10 % übersteigt, vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin unterhält mit Geschäftssitz in … ein Fahrbahnreinigungs-Unternehmen.

Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer eines Omnibusses der Firma … mit dem amtlichen Kennzeichen: …

Am 31.07.2012 kam es auf Gemeindestraße in … zum Austritt von Dieselkraftstoff aus dem vorbezeichneten Fahrzeug.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin aus abgetretenem Recht der Gemeindeverwaltung … vom 02.08.2012 Schadensersatz für von ihr vorgenommene und der Gemeindeverwaltung … mit Rechnung vom 14.08.2012 (Blatt 24/25 der Akten) mit insgesamt 4.353,04 € in Rechnung gestellte Reinigungsarbeiten.

Die Parteien streiten entscheidungserheblich insbesondere über Art und Umfang der aufgetretenen Verschmutzungen sowie darüber, ob die von der Klägerin in der streitgegenständlichen Rechnung in Ansatz gebrachten Kostenpositionen üblich und angemessen sind.

Symbolfoto: Von TFoxFoto /Shutterstock.com

Ebenso herrscht Streit insoweit, ob von dem Austritt von Dieselkraftstoff lediglich Gemeindestraßen der Gemeinde … betroffen waren.

Die Beklagte hatte kurz nach Rechtshängigkeit, nämlich am 21.03.2013 eine Zahlung in Höhe von 2.778,00 € zur Anweisung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gebracht.

Im letztgenannten Umfang haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2013 übereinstimmend bei wechselseitigen Kostenanträgen für erledigt erklärt.

Die Klägerin macht den danach rechnerisch offenstehenden Teil[…]


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