LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 12 Sa 51/22 – Urteil vom 14.10.2022
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. November 2021 – 3 Ca 727/21 – wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin wird des Rechtsmittels für verlustig erklärt.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 5% und die Beklagte 95% zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zusammenfassung
Bundeswehr-Mitarbeiterin streitet mit Arbeitgeberin um Kündigungen
(Symbolfoto: Michele Ursi/Shutterstock.com)
Eine ehemalige Mitarbeiterin der Bundeswehr wehrt sich gegen zwei Kündigungen, die sie von ihrer Arbeitgeberin erhalten hat. Die Frau hatte im März 2021 angeblich rassistische und diskriminierende Äußerungen gegenüber einer Kollegin mit dunkler Hautfarbe gemacht. Daraufhin wurde sie freigestellt und später fristlos und ordentlich gekündigt. Die Beklagte begründete die Kündigungen damit, dass die Klägerin arbeitsvertragliche Nebenpflichten verletzt und den Betriebsfrieden gestört habe. Die Klägerin hält die Kündigungen für unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt, da keine rassistischen oder diskriminierenden Äußerungen vorgefallen seien. Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzanträgen stattgegeben, da die Kündigungen unverhältnismäßig seien. Die Beklagte hat Berufung eingelegt und fordert die Abweisung der Kündigungsschutzanträge. Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und hat ihre Berufung gegen das zusätzlich eingeklagte Thema zurückgenommen.
Die Beklagte hat Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt, das die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für ungültig erklärt hat. Die Berufung ist zulässig, da sie innerhalb der Frist und formal korrekt eingereicht wurde. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da die Kündigung ohne gültigen Grund erfolgte. Eine außerordentliche Kündigung erfordert einen wichtigen Grund gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine ordentliche Kündigung erfordert einen sozial gerechtfertigten Grund gemäß § 1 des Kündigungsschutzgesetzes. Beide Kündigungen waren ungültig, da keine angemessene Abmahnung vorlag. Die Klägerin hatte Frau S aufgrund ihrer Hautfa[…]