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Übertragung Eigentumswohnung  – Unwirksamkeit bei Demenzerkrankung

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LG Köln – Az.: 20 O 474/16 – Urteil vom 20.02.2019

Es wird festgestellt, dass die von Herrn C auf die Beklagte erfolgte Übertragung des Eigentums an der im Grundbuch des Amtsgerichts Köln, Wohnungs- /Teileigentumsgrundbuch von M , Bl. 2066, eingetragenen Wohnung S straße ## (gemäß Aufteilungsplan Nr. 2) sowie der im Grundbuch des Amtsgerichts Köln, Wohnungs -/Teileigentumsgrundbuch von M , Bl. 2080, eingetragenen Wohnung S straße ## (gemäß Aufteilungsplan Nr. 3) gemäß des vor dem Notar L beurkundeten Übertragungsvertrages vom 31.10.2013 (UR.Nr.: XXXX/2013) wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers unwirksam ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind die Töchter des am 12.01.2016 in Köln verstorbenen Herrn C und ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts/Nachlassgerichts Köln vom 22.04.2018 zu jeweils 1/2-Anteil Miterbinnen des Erblassers. Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des Erblassers. Die erste Ehefrau des Erblassers, zugleich die Mutter der Klägerinnen, ist vorverstorben.

Der Vater der Klägerinnen übertrug mit notariellem Vertrag des Notars L vom 31.10.2013 (Bl. 12 ff. Akten) sein Eigentum an den beiden im Tenor näher bezeichneten Eigentumswohnungen in der S straße ## in Köln auf die Beklagte.

Daneben hat er mit einer privatschriftlichen Verfügung vom 25.03.2012 (Bl. 23 der Akten) der Beklagten im Wege des Vermächtnisses sein gesamtes Barvermögen („Depots usw.“) vermacht.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen die Feststellung der Unwirksamkeit der von ihrem Vater vorgenommenen Eigentumsübertragung in Bezug auf die Wohnungen und ferner die Feststellung, dass seine privatschriftliche letztwillige Verfügung vom 25.03.2012 wegen Testierunfähigkeit nichtig sei.

Die Klägerinnen machen geltend, zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Übertragungsvertrages vom 31.10.2013 sei ihr Vater wegen eines seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der Geistestätigkeit geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB gewesen. Ihr Vater habe bereits seit Oktober 2013 unter einer fortgeschrittenen schweren Demenzerkrankung gelitten. Zwar habe ihr Vater vor Abschluss des notariellen Vertrages ein Attest der Ärzte Dres. C1-S1 vorgelegt, die ihm die Geschäftsfähigkei[…]


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