OLG Frankfurt – Az.: 29 U 199/16 – Urteil vom 06.05.2019
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13.06.2016 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger 7.800,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit dem 11.02.2016 zu zahlen;
2. an den Kläger einen Vorschuss in Höhe von 7.156,720 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben beide Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird wie folgt festgesetzt:
– auf 31.055,96 € bis zum 31.01.2019,
– auf 15.781,20 € ab 01.02.2019
Gründe
I.
Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 31.055,96 € in Anspruch genommen, der die Kosten für die Neuerstellung der Photovoltaikanlage (13.439,56 €), die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden in der Garage (7.156,72 €) und die Sanierung des Garagendaches (10.459,68 €) umfasst.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem im Mai 2012 geschlossenen Vertrag über die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Garagendach des klägerischen Hausanwesens verletzt. Hierzu hat er behauptet, die Mitarbeiter der Beklagten hätten bei der Kabeldurchführung durch die Betondachsteine durch fehlerhafte Montage eine Ursache dafür gesetzt, dass Niederschlagswasser ungehindert habe in das Garageninnere dringen können. Sie hätten auch die Unterspannbahn, die der Ableitung von Nässe vom Dach gedient habe, durchgetreten.
Der Beklagten sei auch vorzuwerfen, dass sie keine Bedenken gegen die Anbringung der Photovoltaikanlage auf der sanierungsbedürftigen und vom Neigungswinkel her ungeeigneten Garage angemeldet habe.
Die Beklagte hat behauptet, der Wasserschaden sei allein durch die im Gutachten des Sachverständigen A vom 27.10.2013 im vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Stadt2 (Az.: …) festgestellten baulichen Mängel der Garage verursacht. Der Folienverband der Unterspannbahn sei durch Alterungsprozesse bei Montage der Photovoltaikanlage bereits aufgelöst gewesen.
Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Hanau vom 13.06.2016 (Az.: 4 O 1195/15) Bezug genommen.
D[…]