Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall – Ortsüblichkeit

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landgericht Köln
Az: 11 S 578/04
Urteil vom 30.01.2007

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19.11.2004 AZ: 261 C 283/04 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.725,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
aus 54,80 € seit dem 14.06.2004,
aus 361,00 € seit dem 08.05.2004,
aus 82,36 € seit dem 07.04.2004 bis 11.06.2006,
aus 168,20 € seit dem 04.04.2004,
aus 470,80 € seit dem 31.03.2004,
aus 23,16 € seit dem 16.03.2004,
aus 327,72 € seit dem 24.02.2004,
aus 187,92 €seit dem 09.08.2003,
aus 29,23 € seit dem 30.04.2003,
aus 287,57 € seit dem 26.04.2003,
aus 248,70 € seit dem 22.02.2003,
aus 371,98 € seit dem 07.01.2003,
aus 351,98 € seit dem 27.11.2002,
aus 359,28 € seit dem 20.10.2002 und
aus 482,80 € seit dem 14.09.2002

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits – beider Instanzen – tragen zu 9 % die Klägerin und zu 91 % die Beklagte.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in vollem Umfang Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.943,54 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die geltend macht, das Amtsgericht habe irrtümlicherweise eine Preisgruppe zugrunde gelegt, die der Fahrzeugklasse des jeweiligen angemieteten Fahrzeuges entsprochen habe, während nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Geschädigte berechtigt sei, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Außerdem habe das Amtsgericht den Mittelwert der Schwacke-Liste als Obergrenze angesehen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zutreffend sei, der ausgeführt habe, daß sich der Tarif „im Rahmen des Üblichen“ bewegen müsse.

Die Beklagte hat selbständige Berufung eingelegt und hat geltend gemacht, daß die Klägerin es bisher für nicht erforderlich gehalten habe, vorzutragen, daß der in Rechnung gestellte Tarif aus[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv