OLG Frankfurt, Az.: 13 U 154/13, Beschluss vom 07.01.2015
Die Parteien werden auf die Absicht des Senats hingewiesen
1.) die Berufung der Beklagten gegen das am 05.11.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen;
2.) den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren auf 13.756,- Euro festzusetzen (Zahlungsantrag 11.756,- € und Feststellungsantrag 2.000,- €).
Gründe
Der Senat ist in seiner Beratung zu der einstimmigen Überzeugung gelangt, dass sich die Berufung der Beklagten nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand als offensichtlich unbegründet erweist und daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen sein wird.
Die weiteren Zurückweisungsvoraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 – 4 ZPO liegen ebenfalls vor, da der Rechtssache in Ermangelung besonderer Umstände keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil weder zur Fortbildung des Rechts, noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und schließlich auch eine mündliche Verhandlung mangels existentieller Bedeutung der Berufungssache nicht geboten erscheint.
Die angefochtene Entscheidung ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat der Klage sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach mit überzeugender Begründung völlig zu Recht stattgegeben. Der Senat tritt der Bewertung des Streitfalles durch das Landgericht daher in vollem Umfang bei.
Das Vorbringen der Beklagten im zweiten Rechtszug zeigt weder auf, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen könnten (§ 513 ZPO).
Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 11.756,00 € gemäß §§ 7, 18,11 StVG, §§ 823Abs. 1, 842,843,253 Abs. 2 BGB zu.
Symbolfoto: Von Photographee.eu /Shutterstock.comDie grundsätzliche Haftung der Beklagten für die von der Klägerin unstreitig erlittenen unfallbedingten Verletzungen und die hieraus resultierenden materi[…]