LG Coburg – Az.: 11 O 235/11 – Urteil vom 06.11.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 15.176,62 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz-, Schmerzensgeldansprüche und ein Feststellungsbegehren mit der Behauptung der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten mit der Folge einer Sturzverletzung der Klägerin am 17.05.2010 in dem im Eigentum der Beklagten stehenden Hausanwesen in der … geltend.
Im Treppenhaus des vorbenannten Anwesens fanden in der Zeit um den 17.05.2010 Umbauarbeiten statt, die auch das Treppenhaus betrafen.
Der Eingangsbereich des Hauses der Beklagten ist bis zur Treppe hin mit einem anthrazitfarbenen wabenförmigen Fliesenmaterial belegt, das mit hellem Material verfugt ist.
Die zu den Obergeschossen des Hauses führende gewendelte Treppe ist mit einem anthrazitfarbenen Filzboden belegt.
Am 17.05.2010 befand sich auf beiden Seiten der Treppe jeweils ein Handlauf, der am Fuß der Treppe beidseitig auf Höhe der untersten Stufe der Treppe endete.
Symbolfoto: Von cunaplus /Shutterstock.comHinsichtlich der konkreten Situation des Treppenhauses und der Treppe nimmt das Landgericht auf die beklagtenseits vorgelegten Lichtbilder, zuletzt im Termin vom 06.11.2012 in Farbe, die im Termin vom 06.11.2012 in Augenschein genommen wurden, Bezug.
Die Klägerin war im Jahre 2010 in ärztlicher Behandlung bei …, die ihre Arztpraxis im ersten Obergeschoss des Anwesens … betreibt.
Am 17.05.2010, gegen 08.30 Uhr, betrat die Klägerin das Treppenhaus der Beklagten, um die Arztpraxis aufzusuchen.
Nach Verlassen der Arztpraxis gegen 09.00 Uhr des 17.05.2010 ging die Klägerin die Treppe hinab, um das Haus zu verlassen.
Im Bereich der untersten Stufe der Treppe und des davor befindlichen wabenförmig verfliesten Bodenbereiches stürzte die Klägerin, wobei sie sich eine Außenbandruptur des Knöchels rechts und eine Fraktur des Fersenbeines mit nachfolgendem Morbus Sudeck zuzog.
Hierauf stützt die Klägerin die von ihr geltend ge[…]