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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung wegen nervlicher Gebrechen

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OVG Sachsen, Az.: 3 B 125/17, Beschluss vom 08.06.2017

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. April 2017 – 6 L 384/17 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 16. Februar 2017 vorgenommene Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 3 und 4 sowie die in Nr. 2 des vorgenannten Bescheids angeordnete Abgabe des Führerscheins binnen Wochenfrist nach Zustellung des Bescheids wiederherzustellen.

1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nach dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keinen Bedenken begegne. Die Entziehung der Fahrerlaubnis könne sich auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV stützen. Der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG ungeeignet, da er nicht die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfülle, denn er leide an einer Parkinson-Erkrankung, womit ihm nach Nr. 6.3 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV (künftig: Anlage 4) die Fahreignung fehle. Dies folge aus den gutachterlichen Feststellungen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S… vom 23. März 2016 sowie dem Gutachten der DEKRA e. V. vom 10. Juni 2016 über eine durchgeführte Fahrprobe. Die Berechtigung der Fahrerlaubnisbehörde, vom Antragsteller derartige Gutachten zu fordern, könne offen bleiben, da dieser mit der Erstellung der Gutachten einverstanden gewesen sei und sie der Behörde vorgelegt habe. Das eingeholte nervenärztliche Gutachten habe die Zweifel an der Fahreignung des Antragsstellers nicht vollständig ausräumen können. Das Gutachten der DEKRA e. V. über die von dem ärztlichen Gutachter geforderte „Fahrprobe“ begegne keinen inhaltlichen Bedenken. Die negative Einschätzung könne nicht durch den Einwand entkräftet werden, der Antragsteller habe bei der Fahrprobe einen ganz anderen Fahrzeugtyp als sein eigenes Fahrzeug fahren müssen. Die Festste[…]


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