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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungsdurchsuchung ohne richterliche Anordnung – Verkennung des Richtervorbehalts

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AG Tiergarten, Az.: (284b Cs) 274 Js 5378/13 (16/14), Beschluss vom 22.01.2015

In der Strafsache wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wird der Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin vom 14.05.2014 auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft Berlin hat mit Verfügung vom 14.05.2014 beantragt, gegen den Angeschuldigten einen Strafbefehl zu erlassen. Sie wirft ihm Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln (§§ 1Abs. 1 i.V.m. Anlage I, 3 Abs. 1,29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 113 Abs. 1, 53 StGB) vor. Dem bisher unbestraften Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:

„Fall 1:

Sie widersetzten sich am 22. Oktober 2013 gegen 20.40 Uhr vor Ihrer Wohnung in … Berlin, …, der Aufforderung der Polizeibeamten POK … und POM …, die Wohnungstür ganz zu öffnen, nachdem aus Ihrer Wohnung ein intensiver Geruch nach Cannabis drang und der Verdacht des unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln entstand, indem Sie die beiden genannten Zeugen mit der linken Hand wegstießen, um Ihre Wohnungstür zu verschließen.

Fall 2:

Sie betrieben am 22. Oktober 2013 gegen 20.40 Uhr in Ihrer Wohnung in …, eine von Ihnen angelegte Aufzuchtanlage mit 4 Cannabispflanzen mit einer Wuchshöhe von 25 bis 45 cm, wobei in insgesamt 46,99 g geerntetem Blattmaterial der Wirkstoff Tetrahydrocannabinol feststellbar war, ohne hierzu berechtigt zu sein.“

Die Durchsuchung der Wohnung des Angeschuldigten, bei der die Cannabispflanzen sichergestellt wurden, erfolgte ohne Rechtsgrundlage und war daher rechtswidrig. Die Akte enthält bereits keinerlei Angaben der eingesetzten Polizeibeamten dazu, weshalb hier ohne richterliche Anordnung die Wohnung des Angeschuldigten betreten und durchsucht wurde. Denn nach § 105 Abs. 1 StPO darf eine Wohnung grundsätzlich nur aufgrund richterlicher Anordnung durchsucht werden, wozu auch schon das Betreten der Wohnung zu diesem Zweck gehört. Eine richterliche Anordnung lag hier nicht vor. Soweit auf Bl. 14 der Akte im Protokoll (Teil A) unter „Eingriffsermächtigung“ ein Kreuz bei „wegen Gefahr im Verzuge“ gesetzt ist, ist der Akte nicht zu entnehmen, weshalb hier Gefahr im Verzug im Sinne von § 105 Abs. 1 StPO vorgelegen haben soll. Weder haben hierzu die eingesetzten Polizeibeamten im Ermittlungsvorgang irgendwelche Angaben gemacht noch liegt dies auf der Hand. Insbesondere erlaubte de[…]


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