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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherungspflicht Parkplatzbetreiber – unzureichende Länge eines Parkplatzes

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LG Wiesbaden, Az.: 9 O 34/11

Urteil vom 08.11.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.

Symbolfoto: sparky2000/Bigstock

Die Klägerin ist Eigentümerin des Personenkraftwagens BMW 520 D, Typ E 60, mit dem amtlichen Kennzeichen … – … 355. Mit eben diesem befuhr ein Gesellschafter der Klägerin, Herr D. Sch., am 02.07.2010 gegen 11.00 Uhr in W. die B.-straße und bog von dort nach links in die Th.-straße ab, wo er den BMW in der ersten der auf der rechten Seite schräg zur Fahrbahn angeordneten Parktaschen abstellte und eine Viertelstunde später nach Erledigung diverser Besorgungen wieder entfernte. Wegen der genaueren Ausgestaltung der Örtlichkeit wird auf die Lichtbilder zu Blatt 8 und 10 der Gerichtsakte verwiesen. In der Folgezeit wurde der klägerische BMW in der Firma Autozentrum … GmbH & Co. KG vorgeführt. Hierüber verhalten sich die Fotografien gemäß der Anlage K 4. Wegen der sodann an dem BMW durchgeführten Reparaturarbeiten wird auf die Anlagen K 5 und K 6 verwiesen.

Die Klägerin behauptet und ist der Auffassung, die Beklagte sei ihr zum Schadensersatz verpflichtet, weil der BMW am 02.07.2010 gegen 11.00 Uhr durch einen verkehrssicherungspflichtwidrigen Zustand der fraglichen Parktasche Schaden genommen habe. Denn wenn ein Kraftfahrzeug nach Art des streitgegenständlichen in Fahrtrichtung von der B.-straße aus gesehen auf dem ersten Parkplatz vorne rechts in der Th.-straße vorwärts eingeparkt werde, führe dies wegen der im Verhältnis zur Fahrzeuglänge unzureichenden Länge des Parkplatzes dazu, daß der Fahrzeuglenker zur Vermeidung eines Überstands des Fahrzeughecks in die Fahrbahn der Th.-straße hinein mit dem PKW möglichst weit nach vorne[…]


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