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Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen in privaten WhatsApp Chat – Vertraulichkeit

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 15 Sa 286/22 – Urteil vom 19.12.2022

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24.02.2022 – 10 Ca 148/21 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Annahmeverzugslohnansprüche und die Erteilung eines Zeugnisses.

Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in C-Stadt. Zum Zeitpunkt der Kündigung beschäftigte sie ca. 2.100 Arbeitnehmer.

Der Kläger ist 42 Jahre alt, verheiratet und einem minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er ist seit dem 00.00.2000 bei der Beklagten zuletzt als Gruppenleiter technische Logistik zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 4.602,16 EUR beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist nach den anzuwendenden tariflichen Regelungen ordentlich unkündbar.

(Symbolfoto: Rahul Ramachandram/Shutterstock.com)

Im Zuge einer Restrukturierung schlossen die Beklagte, der Kläger und die G. Transfergesellschaft mbH (G.) einen Drei-Parteien-Vertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis der Parteien aus dringenden betriebsbedingten Gründen zum 30.09.2021. beendet werden und der Kläger ab dem 01.10.2021 bis zum 30.09.2022 in ein Anstellungsverhältnis mit der G. eintreten sollte. Wegen des Wortlautes des Drei-Parteien-Vertrages wird auf Bl. 4-9 dA. Bezug genommen. Unter dem 18.05.2021 schlossen die Beklagte und der Kläger eine Ergänzungsvereinbarung, nach der dem Kläger zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 83.781,72 EUR brutto zuzüglich Zusatzleistungen gezahlt werden sollte. Wegen des Wortlautes der Ergänzungsvereinbarung wird auf Bl. 10 und 11 dA. Bezug genommen.

Seit 2014 gehörte der Kläger einer Chat-Gruppe ursprünglich bestehend aus ihm, und den Mitarbeitern der Beklagten B., G., G., H. und F. Vom 19.11.2020 bis zum 17.01.2021 gehörte der Gruppe darüber hinaus der ehemalige Mitarbeiter der Beklagten G. an. Die Mitglieder der Gruppe sind untereinander langjährig befreundet, die Mitglieder G. sind Brüder. Unter dem Gruppennamen[…]


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