ArbG Magdeburg, Az.: 3 Ca 2548/14, Urteil vom 14.01.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.100,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer personenbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung.
Die 1982 geborene Klägerin ist seit dem 10.10.2011 bei der Beklagten auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 6.10.2011 (Bl.16/17 d.A.) sowie der schriftlichen Änderungsverträge vom 04.09.2012 (Bl.18 d.A.) und 23.09.2013 (Bl.19 d.A.) -zuletzt unbefristet- als Erzieherin mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.700,00 € tätig.
Am 15.09.2012 ereignete sich ein Vorfall, in dessen Anschluss die Klägerin der Beklagten mitteilte, dass sie ihren Führerschein verloren habe, nunmehr auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen und daher weniger flexibel einsetzbar sei sowie im Nachgang mit einem Gerichtsverfahren rechnen müsse. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt verheiratet, hatte einen 10 jährigen Sohn, ihr Mann arbeitete auf Montage und hatte sich einer jüngeren Frau mit einer damals zweijährigen Tochter zugewandt.
Vom 28.01. bis 11.02.2014 fand das Gerichtsverfahren statt, die Klägerin wurde auf Wunsch von der Arbeitsleistung frei gestellt. Am 28.01., 29.01. sowie 11.02.2014 erfolgte eine umfangreiche Presseberichterstattung über das Verfahren und seine Hintergründe (Bl.95-97 d.A.). Im Ergebnis wurde die -auf wessen Rat auch immer, keinerlei Schuld einräumende und offenbar nur wenig Bedauern erkennen lassende, stattdessen vielmehr jegliche Aussage verweigernde- Klägerin zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Das Gericht sah es danach als erwiesen an, dass die Klägerin mit ihrem PKW -in welchem auch ihr Sohn saß-, nahezu im Rechten Winkel auf die mit ihrer Tochter vor dem PKW des Ehemannes stehende Nebenbuhlerin zufuhr, um diese in Form einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit zu bestrafen. Das zweijährige Mädchen trug schwere Verletzungen davon und musste notoperiert werden, ihre Mutter ist seither gehbehindert (vgl. Urt. LG Halle Bl.104ff. d.A.).
Auf das Bekanntwerden dieses Sachverhaltes reagierte die Beklagte -bei der kein Betriebsrat existiert- unter dem 11.02.2014 mit einer Kündigung zum 31.03.2014. Diese ging der Klägerin am 17.02.2014 zu und wurde von ihr mit einer am 26.02.2014 bei Gericht eingehenden Kündigungsschutzklage beantwortet (ArbG Magdeburg 3 Ca 554/14). Erstmals mit Schreiben vom 16.03.2014, unter späterer Vo[…]