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Telefax an Versicherung – unvollständiger Erhalt

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Oberlandesgericht Celle
Az: 8 U 80/07
Urteil vom 19.06.2008

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2008 für Recht erkannt:
Unter Abänderung des am 20. Februar 2007 verkündeten Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird festgestellt, dass der Lebensversicherungsvertrag mit der M. Lebensvers. AG vom 30. März 1999, Versicherungsvertrag-Nummer …, versicherte Person: M. N., bestehend aus einer Lebensversicherung/Rentenversicherung kombiniert mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung, durch die Kündigung der Beklagten vom 18. September 2003 nicht beendet wurde, sondern ungekündigt im vereinbarten Versicherungsumfang fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 988,61 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung des Fortbestehens einer Kapitallebens und Rentenversicherung in Anspruch.

Ausweislich des Versicherungsscheins vom 30. März 1999 unterhielt der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der … Lebensvers. AG, eine Lebens und Rentenversicherung auf den Erlebensfall mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitsversicherung (Bl. 11 – 15 d. A.). Der Vertrag ist mit einer Dynamikklausel verbunden, die eine Beitragserhöhung von jährlich mindestens 5 % und eine neue Festsetzung der Versicherungsleistung vorsieht. In den dem Vertrag zugrunde liegenden AVB (Bl. 58 – 67 d. A.) heißt es zu § 16 Ziff. 10:

„Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen oder den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhöhungstermin zahlen.“

Anfang 2003 belief sich der Beitrag auf 167,48 EUR monatlich. Am 27. Januar 2003 teilte die Beklagte dem Kläger eine Erhöhung der Versicherungsleistung sowie des Beitrages auf monatlich 192,60 EUR mit (Bl. 16 d. A.). Dieser Beitrag wurde für März 2003 vom Konto des Klägers […]


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