LG Berlin, Az.: 67 S 425/13, Urteil vom 06.03.2014
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.10.2013 verkündete Schlussurteil des Amtsgerichts Wedding – 6b C 50/13 – wird auf seine Kosten nach einem Wert von bis 2.000,00 € zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatbestandlichen Feststellungen wird abgesehen, §§ 540Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Dem Beklagten steht der gegenüber der Klägerin widerklagend geltend gemachte Anspruch auf insolvenzsichere Anlage der von ihm geleisteten Mietsicherheit gemäß den §§ 551Abs. 3 Satz 3, 566 a Satz 1 BGB nicht zu.
Der Vermieter ist gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB grundsätzlich zur insolvenzfesten Anlage der vom Mieter geleisteten Kaution verpflichtet (BGH, Urt. v. 13. Oktober 2010 – VIII ZR 98/10, NJW 2011, 59 Tz. 19). Dieser Verpflichtung ist die Rechtsvorgängerin der Klägerin zwar nicht nachgekommen, doch ist die Klägerin ausnahmsweise nicht gemäß § 566 a Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten ihrer Rechtsvorgängerin zur bislang unterbliebenen Anlage der Kaution eingetreten.
Insoweit bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob dem geltend gemachten Anspruch des Beklagten die unstreitig erst nach Eigentumsübergang auf die Klägerin erfolgte Aufrechnung ihrer Rechtsvorgängerin mit zuvor entstandenen und die Kautionssumme übersteigenden Gegenansprüchen entgegenstand, oder ob eine derart verspätete Aufrechnung des ursprünglichen Vermieters nach erfolgtem Eigentumsübergang bereits grundsätzlich keine Rechtswirkungen zu Lasten des Mieters zu rechtfertigen vermag (vgl. zum Streitstand Streyl, in: Schmidt-Futterer, 11. Aufl. 2013, § 566 a Rz. 16 m.w.N.). Ebenso konnte dahinstehen, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin die von ihr nicht angelegte Barkaution wegen der ihr zustehenden und mittlerweile rechtskräftig festgestellten Gegenansprüche nicht durch bloßen Zugriff vor dem Eigentumsübergang wirksam verwerten konnte, ohne dass es einer Aufrechnungserklärung bedurft hätte (vgl. Emmerich, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2011, § 566 a Rz. 31).
Der geltend gemachte Anspruch steht dem Beklagten wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht zu. Die von der Klägerin verlangte Neuanlage der Kaution stellt eine mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbare unzulässige Rechtsausübung dar. Eine Rechtsausübung ist dann missbräuchli[…]