Oberlandesgericht Nürnberg
Az: 8 U 607/11
Urteil vom 23.01.2012
In dem Rechtsstreit wegen Leistung erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -8. Zivilsenat- auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2011 folgendes Endurteil
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.02.2011, Az. 11 O 6107/08, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.120,00 € festgesetzt.
Gründe
A. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte ihre Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung berechtigt eingestellt hat.
Wegen der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Ergänzend hat der Senat festgestellt:
Der Kläger hatte am 22.01.2007 eine Wiedereingliederungsmaßnahme als Produktionsarbeiter bei seiner bisherigen Arbeitgeberin, der Fa. V., begonnen. Im Rahmen dieser von der Deutschen Rentenversicherung, Knappschaft – Bahn – See (Knappschaft) getragenen Maßnahme arbeitete er zunächst zwei Stunden täglich, dann vier Stunden, schließlich im Mai 2007 an einem einzigen Tag sechs Stunden; der Kläger erhielt hierbei ein Überbrückungsgeld von 700,- oder 800,- EUR. Unter dem 29.6.2007 erteilte die Knappschaft dem Kläger den Bescheid: „Die stufenweise Wiedereingliederung gilt mit dem 31.05.2007 als abgebrochen“. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Auffassung der Knappschaft in der Zeit bis zum 21.07.2007 nicht mehr mit dem Erreichen der vol[…]