SG Frankfurt, Az.: S 8 U 161/12, Urteil vom 20.01.2015
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2006 verurteilt, der Klägerin im Zeitraum vom 25. Dezember 2002 bis 31. Juli 2009 eine Rente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines als Arbeitsunfall anerkannten Wegeunfallereignisses vom 25. November 2002.
Die 1968 geborene Klägerin war am Unfalltag auf dem Heimweg von einem PKW erfasst worden und hatte sich hierdurch eine Gesichtsfraktur zugezogen. Sie wurde mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus Nordwest gebracht, wo sie um 17.30 Uhr eintraf. Nach ambulanter und röntgenologischer Untersuchung diagnostizierten die behandelnden Ärzte eine Jochbogenfraktur links, eine Sternumfraktur, eine Orbitabodenfraktur links sowie eine Rippenfraktur links. Vor Abschluss weiterer Untersuchungen verließ die Klägerin um 21.10Uhr die Klinik, ohne die diensthabenden Ärzte zu informieren (Durchgangsarztbericht vom 25. November 2002, I/1). Am 29. November 2002 suchte sie die B-Privatklinik auf. Dort wurden ihre Mittelgesichtsfrakturen am 30. November 2002 durch Dr. med. Dr. dent C. operativ versorgt. Anschließend wurde die Klägerin von diesem Arzt ambulant weiterbehandelt. Der Wundheilungsverlauf wird von ihm als regelrecht beschrieben (Bericht vom 22. April 2003, I/69). Am 18. Juni 2003 führte er eine Korrektur der von ihm angegebenen Gesichtsasymmetrie mit Einbringung eines Jochbeinimplantats durch (Bericht vom 8. Juli 2003, I/80).
Der Facharzt für Augenheilkunde Dr. med. D. kam in seinem Gutachten vom 26. September 2005 nach ambulanter Untersuchung vom 8. September 2005 zu dem Ergebnis, dass eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf augenärztlichem Fachgebiet nicht bestehe. Der Unfall habe zwar zu einem geringfügigen Einsinken des Augapfels in die Augenhöhle (Enophthalmus) geführt habe. Die bei der Klägerin gefundenen Refraktionsänderungen im Sinne einer Kurzsichtigkeit beträfen jedoch beide Augen und könnten daher nicht Folge der ausschließlich linkseitigen Verletzungen bzw. operativen Behandlungen im Bereich der Augenhöhle sein (II/213).
Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 15. November 2005 (II/227) einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen ihres Vers[…]