LG Bremen, Az.: 1 O 350/09, Urteil vom 14.03.2012
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der 1944 geborene Kläger, technischer Angestellter von Beruf, war Mitglied der freiwilligen Feuerwehr in Bremen … . Die freiwillige Feuerwehr unterhält bei der …-Versicherung eine private Unfallversicherung für ihre Feuerwehrleute. Der Kläger hat hierüber Versicherungsunterlagen vorgelegt (Bl. 131 ff., 158 ff., 138 ff., letztere allerdings erst nach dem streitgegenständlichen Vorfall ausgestellt). Zur Vertragsentwicklung vgl. Bl. 151, 154, 163, 165 ff. Die in den Versicherungsscheinen in Bezug genommenen AUB liegen vor (Bl. 144 ff., 172 ff.).
Im Jahre 1994 hatte der Kläger einen Herzinfarkt erlitten.
Bei einem Brandeinsatz mit möglicher Gefährdung für Leib und Leben von Menschen am 25. Juli 2000 trug der Kläger, der mangels Einsatzroutine in großer Aufregung war, eine neue, schwere Feuerschutzkleidung. Er war mit einem Feuerwehrkameraden dabei, in der wegen des lodernden Feuers gebotenen großen Eile die Schlauchverbindung zwischen Brandort und dem etwa 300m entfernten Hydranten herzustellen. Während dieser sehr anstrengenden Tätigkeit stürzte der Kläger plötzlich. Eine vor Ort befindliche Rettungswagenbesatzung stellte beim Kläger Herz- und Atemstillstand fest und reanimierte ihn. Während des anschließenden Klinikaufenthaltes wurde beim Kläger Herzkammerflimmern diagnostiziert, woraufhin ihm ein Defibrilator eingesetzt wurde. Seither ist kein Kammerflimmern mehr aufgetreten. In seinem Beruf arbeitet der Kläger nicht mehr.
Die Feuerwehr meldete den Vorfall bei der …, welche jedoch am 8. September 2000 Unfallversicherungsleistungen ablehnte mit der Begründung, es liege kein bedingungsgemäßer Unfall vor. Der Kläger habe aufgrund Überanstrengung und nicht durch äußere Einwirkung einen Herz- und Atemstillstand erlitten. Von dem Ablehnungsschreiben der … erhielt der Kläger Kenntnis (vgl. Bl. 90 und den Kopievermerk unten rechts am Eingang[…]