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Fahrverbot: langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil

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OLG Hamm
Az.: 2 Ss 112/04
Beschluss vom 03.06.2004

Leitsatz:
1. Zwischen der Höhe der Hauptstrafe und der Nebenstrafe des Fahrverbots besteht eine Wechselwirkung.
2. Zur Berücksichtigung des langen Zeitraums zwischen Tat und Urteil (Zeitraum von 22 Monaten zu lang)

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 11. Dezember 2003 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03. 06. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:
1. Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Nebenstrafe – Anordnung des Fahrverbots – mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Anordnung des Fahrverbots entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Gebühr für das Revisionsverfahren wird um ein Drittel ermäßigt. Ein Drittel der notwendigen Auslagen in der Revisionsinstanz trägt die Landeskasse.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Herne-Wanne verurteilte den Angeklagten am 14. Juli 2003 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2a StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 45 EURO. Ferner wurde gegen ihn für die Dauer von zwei Monaten ein Fahrverbot verhängt.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung ein, die er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Oktober 2003 auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt hat.
Die 14. kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum hat die Berufung des Angeklagten durch Urteil vom 11. Dezember 2003 verworfen. Zur Rechtsfolgenseite hat es folgende Ausführungen gemacht:
„Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen, von der verhängten Strafe von 40 Tagessätzen zu je 45,00 EURO abzuweichen. Die Kammer hält die Strafe, die das Amtsgericht verhängt hat, für angemessen, aber auch ausreichend. Sie hat dabei zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser in zweiter Instanz in vollem Umfange geständig war und seine Tat sehr bereut. Ausserdem sprach zu seinen Gunsten, dass er bisher noch nie strafrechtlich oder strassenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ausserde[…]


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