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Erbscheinsantrag – Anforderungen an den Nachweis des Erbrechts

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OLG Bremen, Az.: 5 W 39/14, Beschluss vom 19.01.2015

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 05.10.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Bremen-Blumenthal vom 02.09.2014 wird dieser Beschluss aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, von den im angefochtenen Beschluss zu Grunde gelegten Bedenken Abstand zu nehmen und den beantragten Mindest-Teilerbschein zu erteilen.

Gerichtskosten der I. und II. Instanz werden nicht erhoben.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Gegenstandswert wird auf 15.000,-€ festgesetzt.
Gründe
1. Mit Antrag vom 11.08.2011 (Bl. 1 d. A.) beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines gemeinschaftlichen Teilerbscheines, durch den ausgewiesen werden soll, dass die Erblasserin jedenfalls zu 6/24 beerbt worden ist durch die Antragstellerin und 5 weitere Erben -Geschwister der Antragstellerin-, jeweils zu gleichen Teilen. Mit Ergänzung vom 14.09.2012 hat sie klargestellt, dass es sich um einen Antrag auf Erteilung eines Mindest-Teilerbscheins handelt (Bl. 42 d.A.). Wegen der Einzelheiten der geltend gemachten gesetzlichen Erbfolge wird auf die Darstellung in dem notariell beurkundeten Erbscheinantrag vom 26.06.2011 des Notars Z., Ur-Nr. […], deren Richtigkeit die Antragstellerin eidesstattlich versichert hat (Bl. 7 d.A.), sowie auf die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin eingereichten Skizzen (Bl. 10 ff d. A.) Bezug genommen.

Nach diversen Beanstandungen und Erteilung verschiedener Auflagen seitens des Nachlassgerichtes betreffend den Nachweis der von der Antragstellerin geltend gemachten Erbfolge (vgl. Bl. 17 d.A., 43 d.A., Bl. 63 d.A., Bl. 75 d.A., Bl. 86 d.A.) und der weitgehenden Erfüllung der Auflagen durch die Antragstellerin konzentrierten sich die Bedenken des Amtsgerichtes auf zwei Punkte, nämlich auf den Nachweis des Todes von Helmut L., eines Bruders der Mutter der Erblasserin, nachzuweisen durch Vorlage einer entsprechenden Sterbeurkunde, und den Nachweis der Abstammung der Schwester der Erblassermutter, Gertrud N., durch Vorlage einer entsprechenden Geburtsurkunde (vgl. Zuschrift des Amtsgerichtes vom 14.11.2012 (Bl. 43 d.A.)).

Die Antragstellerin vermochte trotz intensiver Bemühungen beide Urkunden auf Grund der Vernichtung der entsprechenden Register bzw. des Verlustes der entsprechenden Dokumente in den Wirren des Zweiten Weltkrieges und auf der Flucht der betroffenen Personen aus dem nunmehr in Polen gelegenen Ort Liegnitz/Legnica nicht beizubringen. Weitere Erkenntnisse oder Unterlagen insoweit sind nach Auskunft der zuständigen amtlichen[…]


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