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Leibrente – Forderungserlass

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LG Bielefeld – Az.: 18 O 137/15 – Urteil vom 29.12.2016

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 294.431,49 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2016 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3880,47 Euro zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Tochter und Sohn des am 29.01.2014 verstorbenen Herrn L H..

Dieser hatte mit Testament 20.12.1996 die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt. Mit Vermögensübergabevertrag zwischen dem Beklagten und dem Erblasser und einer Geschäftsteil-Abtretung in Verbindung mit einem Erb- und Pflichtteilsverzicht des Beklagten vom 20.12.1996 wurde u.a. geregelt, dass der Beklagte sämtliche Geschäftsanteile an der H. GmbH C.er Kisten- und Palettenfabrik und der H. Verwaltungsgesellschaft mbH vom Erblasser erhält und der Beklagte verpflichtet ist, an diesen eine Leibrente in Höhe von 10.000 DM jeweils zum 15. jedes Monats zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Testament und die vorgenannten Verträge vom 20.12.1996 (Anlagen K1, K2 und K3) Bezug genommen.

Der Vater der Parteien war fortan am Unternehmen nicht mehr beteiligt. Er war jedoch Gläubiger eines Darlehens, so dass im Unternehmen für ihn ein Darlehenskonto geführt wurde.

In der Folgezeit zahlte der Beklagte die Leibrenten zunächst in voller Höhe. Mit Einverständnis des Vaters und vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Unternehmens des Beklagten wurden ab Mai 2001 monatliche Zahlungen in Höhe von 8000 DM geleistet, im Januar 2002 wurden 4100 Euro gezahlt, ab Februar 2002 jeweils monatlich 4000 Euro und ab August 2003 nur noch 3000 Euro pro Monat.

Die Fehlbeträge summieren sich auf insg. 294.431,49 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Aufstellung der Klägerin (Anlage K4, Bl. 13) Bezug genommen.

In seinen Steuererklärungen hatte der Vater der Parteien als Einahme jeweils die vollen Leibrentenbeträge angegeben. Die Steuern wurden von dem im Unternehmen des Beklagten bestehenden Darlehenskonto abgebucht.

Im Jahr 2002 schenkte der Vater der Parteien der inzwischen ebenfalls verstorbenen Mutter der Parteien einen Geldbetrag von 250.000 Euro. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Eltern der Parteien und der Beklagte eine Schenkungsvereinbarung vom 23.09.2002, in deren Präambel u.a. aufgeführt ist, dass „sämtliche Vere[…]


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