LG Kiel – Az.: 5 O 235/20 – Urteil vom 28.05.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 155.454,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Versicherungsleistung wegen einer im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie angeordneten Betriebsschließung für die Betriebsstätte „F. xxx“.
Der Geschäftsführer der Klägerin betreibt mehrere Gastronomiebetriebe in und um Kiel, darunter das streitgegenständliche Lokal „F. xxx.“
Die Parteien sind durch eine mit Beginn 01.01.2013 unter Vermittlung der Versicherungsagentur xxx S. xxx abgeschlossene Profi-Schutz-Sach-Versicherung verbunden. Nach dem Versicherungsschein (Anlagen: K 5, Nachtrag B 1a) umfasst diese eine Sach-Inhaltsversicherung und eine flexible Ertragsausfallversicherung. Versichert sind danach „Schäden durch Betriebsschließung (ZBSV 08) beim Auftreten meldepflichtiger Infektionskrankheiten oder Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz“, insbesondere „der Ertragsausfallschaden bei Schließung des Betriebes durch die zuständige Behörde bis zu einer Haftzeit von 30 Kalendertagen“. Nach dem Versicherungsschein ist eine flexible Ertragsausfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 1.200.000 € versichert. In den mit dem Versicherungsschein übersandten Zusatzbedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (ZBSV 08) ist folgendes geregelt:
„§ 2 Versicherte Gefahren
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt
(…)
2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
a. Krankheiten:
[…]