Wohnungseigentümer müssen Warmwasserkosten nach Schätzung zahlen
Das Amtsgericht München entschied, dass der Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung zur Heizkostenverteilung auf Schätzbasis teilweise ungültig ist. Während der Beschluss zu TOP 14b) für ungültig erklärt wurde, wurden die Anfechtungen zu den Beschlüssen TOP 5 und TOP 6 abgewiesen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Zentrale Punkte des Urteils:
Ungültigkeitserklärung: Der Beschluss zu TOP 14b) der Eigentümerversammlung wurde für ungültig erklärt.
Kostenverteilung: Der Kläger muss 68% und die Beklagte 32% der Rechtsstreitkosten tragen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Anfechtung von Beschlüssen: Die Anfechtung dreier Beschlüsse der Eigentümerversammlung wurde verhandelt.
Warmwasserzähler-Problematik: Die Nicht-Eichung der Warmwasserzähler und daraus resultierende Schätzungen waren ein zentraler Streitpunkt.
Zulässigkeit der Klage: Die Klage zu TOP 14b) wurde anerkannt, während die Klagen zu TOP 5 und TOP 6 als unbegründet abgewiesen wurden.
Heizkostenabrechnung: Die Heizkostenabrechnung und Einzelabrechnungen für 2021 entsprachen den Vorschriften der Heizkostenverordnung.
Abweisung weiterer Anfechtungen: Die Anfechtungen des Klägers zu 1) bezüglich der Jahresabrechnung 2021 und der Entlastung des Verwaltungsbeirats waren nicht erfolgreich.
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Rechtliche Auseinandersetzungen im Wohnungseigentumsrecht
(Symbolfoto: CeltStudio /Shutterstock.com)
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