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Betriebskostenabrechnung – Umlagefähigkeit von Baumfällkosten

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AG Hamburg-Blankenese, Az.: 531 C 227/13, Urteil vom 14.01.2015

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin Euro 1.379,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.8.2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 32,5%, die Beklagten als Gesamtschuldner 67,5%.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Hauptsachebetrages vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung wegen der Kosten kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Abrechnungssaldo aus der Betriebskostenabrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1.5.2011 bis 30.4.2012 gegenüber den Beklagten geltend.

Ursprünglich verband die Klägerin und … auf Vermieterseite sowie die Beklagten zu 1 und 2 als Mieter der Hamburger Mietvertrag für Wohnraum vom 10.3.1986.

Der Mitvermieter … ist nicht mehr anteilig Eigentümer des Grundstücks. Die jetzige Klägerin ist alleinige Eigentümerin (geworden).

Am 17.4.2013 erteilte die Klägerin gegenüber den Beklagten eine Nebenkostenabrechnung, die mit einer Nachzahlung von Euro 270,69 endete und von Gartenpflegekosten in Höhe von insgesamt Euro 2.174,55 ausging (Anlage B 1, Bl. 16 d.A.).

Am 25.4.2013 erstellte die Klägerin eine neue Abrechnung für diesen Zeitraum, die mit einer Nachzahlung zu Lasten der Beklagten in Höhe von Euro 2.048,57 endete. Hierbei betrugen die gesamten Gartenpflegekosten Euro 6.872,25. Wegen des Inhalts der neuen Abrechnung wird auf die Anlage K 1 (Bl. 3 d.A.) verwiesen.

In § 4 des Mietvertrages ist geregelt:

„Die Miete beträgt monatlich … zzgl. nachstehender Betriebskosten (gem. § 27 II. BV) als Vorauszahlung ….

Von diesem Jahresbetrag (Anmerkung: nicht angegeben!) entfallen gem. § 5 Ziffer 5 anteilig auf Ihre Wohnung monatlich DM 500,– inklusive Vorauszahlung für Zentralheizungs- und Warmwasserversorgungsanlage …“

Die Abrechnung der Klägerin erfolgte – ohne dass dies nach außen dokumentiert wurde – nach dem Abflussprinzip. Hierbei stellt die Klägerin auf den Zeitpunkt der Rechnungserstellung und die Zahlung innerhalb des Abrechnungszeitraumes ab.

Zum Teil wurden die Rechnungen für die Gartenpflege nach Einheitspreisen erstellt, zum Teil nach[…]


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