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Teilkaskoversicherung – Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Diebstahlsherbeiführung

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Teilkaskoversicherung: Wenn grobe Fahrlässigkeit die Leistungen gefährdet
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Beklagte (Versicherung) im Fall einer Teilkaskoversicherung keine Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Diebstahlsherbeiführung durchführen darf. Das Gericht beurteilte das Verhalten des Klägers in Bezug auf die Sicherung des Wohnmobils nicht als grob fahrlässig, da kein hinreichender Nachweis für eine bewusste Missachtung der Sorgfaltspflichten vorlag. Die subjektive und objektive Seite der groben Fahrlässigkeit sowie die Kausalität für den Versicherungsfall wurden ausführlich geprüft.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-6 U 107/21   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Grobe Fahrlässigkeit wurde im Fall des Klägers verneint, da keine absichtliche Vernachlässigung der Sicherheitsmaßnahmen festgestellt wurde.
Die Kausalität zwischen dem Verhalten des Klägers und dem Diebstahl des Wohnmobils konnte nicht nachgewiesen werden.
Die Beklagte konnte keine ausreichenden Beweise für eine Leistungskürzung vorlegen.
Subjektive Fahrlässigkeit des Klägers wurde durch Missverständnisse und Kommunikationsfehler relativiert.
Das Zurücklassen des Fahrzeugschlüssels im Fahrzeug wurde nicht als grob fahrlässig gewertet.
Die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit und deren Kausalität lag bei der Beklagten.
Repräsentantenhaftung des Klägers für das Verhalten Dritter, insbesondere seiner Ehefrau, wurde ausgeschlossen.
Das Gericht lehnte eine Leistungskürzung aufgrund der gegebenen Umstände ab.

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Teilkaskoversicherung und grobe Fahrlässigkeit
Im Zentrum der aktuellen juristischen Diskussion steht das Thema Teilkaskoversicherung und die Frage, unter welchen Umständen eine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Diebstahlsherbeiführung gerechtfertigt ist. Diese Thematik berührt grundlegende Aspekte des Versicherungsrechts und wirft Fragen nach der Verantwortung und den Rechten des Versicherungsnehmers auf.

Der Umgang […]


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