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Voraussetzungen der Löschung eines Grundpfandrechts

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OLG Naumburg, Az.: 12 Wx 49/14, Beschluss vom 04.03.2015

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Halle vom 31. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 18.917,80 Euro.
Gründe
I.

Im Grundbuch von H. Blatt … sind als Eigentümer in Bruchteilsgemeinschaft des im Beschlussrubrum näher bezeichneten Grundstücks die Beteiligte zu 1) und zu 2) zu je ¼ und E. H. zu ½ eingetragen. Der Miteigentümer H. ist am 15. Januar 2012 verstorben und ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Unna vom 06. Dezember 2012 von den Beteiligten zu 3) und zu 4) zu je ½ beerbt worden. Auf dem Grundstück lastet eine Grundschuld über 189.178,- Euro, die in Abteilung III laufende Nummer 1) des Grundbuchs zugunsten der C. AG gebucht ist. Dieses Grundpfandrecht hatten die Beteiligten zu 1) und zu 2) am 25. Januar 1991 an dem Grundstück ihrer Hausbank zur Sicherung einer Kreditverbindlichkeit bestellt. Zu dieser Zeit war der Erblasser E. H. noch nicht im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen.

Nachdem die Grundpfandrechtsgläubigerin mit notariell beglaubigter Erklärung vom 04. April 2011 die Löschung der Grundschuld bewilligt hatte, hat der Beteiligte zu 1) unter dem 24. Januar 2013 seine Zustimmung zur Löschung des Grundpfandrechts in notariell beglaubigter Form erklärt, worauf die Notarin A. im Hinblick auf § 15 GBO unter Vorlage der Löschungsbewilligung der Grundschuldgläubigerin vom 04. April 2011, des Grundschuldbriefes sowie der notariell beglaubigten Zustimmungserklärung des Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 28. Januar 2013, Eingang am 29. Januar 2013, die Löschung des Rechts beantragt hat.

Das Grundbuchamt hat dem Löschungsantrag wegen eines Eintragungshindernisses nicht entsprochen und dem Beteiligten zu 1) mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2013 aufgegeben, die Zustimmungserklärungen aller Miteigentümer in der grundbuchmäßigen Form des § 29 GBO binnen einer Frist von einem Monat nachzureichen.

Mit einer persönlich verfassten Eingabe vom 14. Februar 2013 hat der Beteiligte zu 1) hiergegen Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, dass es nur auf die Bewilligungserklärungen der Grundpfandrechtsgläubigerin und ihn als alleinigen Grundschuldner ankommen könne. Die Kreditaufnahme und Grundschuldbestellung seien lange Zeit vor Eintragung des verstorbenen Herrn H. als Miteigentümer erfolgt. Seinerzeit habe das Grundstück noch im alleinigen Eigen[…]


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