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Schulungsnachweis für Auswerter einer Geschwindigkeitsmessung

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Bußgeldverfahren: Auswerter von Geschwindigkeitsmessungen muss nicht geschult sein
Das Gericht hat entschieden, dass ein spezieller Schulungsnachweis für Auswerter von Geschwindigkeitsmessungen nicht erforderlich ist. Es wurde argumentiert, dass die Auswertenden das Messgerät nicht direkt bedienen und daher nicht dem Bedienpersonal zugeordnet werden können. Zudem wurde der Betroffene wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt und ihm ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 170/23 – 162 Ss 85/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Verfahrensrügen als unzulässig erklärt.
Kein Schulungsnachweis für Auswerter von Geschwindigkeitsmessgeräten erforderlich.
Auswerter gehört nicht zum Bedienpersonal des Messgeräts.
Geldbuße von 160 Euro wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Einmonatiges Fahrverbot als Maßnahme zur Einhaltung der Verkehrsregeln.
Das Gericht folgt nicht der PTB-Auffassung, dass Auswertepersonal zum Bedienpersonal zählt.
Die Beweiswürdigung über die Kompetenz der Auswertungsperson liegt im Ermessen des Gerichts.

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Geschwindigkeitsübertretungen und ihre rechtlichen Folgen
(Symbolfoto: Max4e Photo /Shutterstock.com)

Im Zentrum des aktuellen juristischen Diskurses stehen die Anforderungen an Auswerter von Geschwindigkeitsmessungen und die Konsequenzen von Geschwindigkeitsübertretungen im Straßenverkehr. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Frage, inwieweit für die Auswertung dieser Messungen ein formeller Schulungsnachweis notwendig ist. Dies[…]


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