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Rotlichtverstoß –Beweiswürdigung der Aussage eines Polizeibeamten der sich nicht erinnert

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AG Dortmund, Az.: 729 OWi-252 Js 1513/18-250/18, Urteil vom 08.10.2018

In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Dortmund aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.10.2018 für Recht erkannt:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 90,00 € verurteilt.

Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 30,00 € jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit dem 1. des Folgemonats nach Erhalt der Zahlungsaufforderung, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

(§§ 37 II, 49 StVG, 24 StVG)
Gründe:
Der Betroffene ist syrischer Flüchtling und etwa seit 3 Jahren in Deutschland. Einen Beruf übt er nicht aus. Er lebt von Sozialmitteln.

Verkehrsrechtlich ist der Betroffene bislang nicht in Erscheinung getreten.

Symbolfoto: nataliazhd/Bigstock

Am 27.05.2018 um 19.25 Uhr befuhr der Betroffene in Dortmund den Schwanenwall/Burgwall/Kuckelke im Bereich des Innenwalls als Führer und Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen……., Fabrikat VW. Dort befinden sich im Abstand von etwa 100 Metern zwei Lichtzeichenanlagen hintereinander. Zur Tatzeit staute sich der Verkehr. Der Betroffene befand sich unmittelbar hinter der zweiten Lichtzeichenanlage. Direkt neben ihm oder 30 Meter hinter ihm befand sich ein Polizeifahrzeug der Polizei Dortmund, besetzt u.a. mit dem später die Anzeige erstattenden Polizeibeamten B. Als die vordere Ampel Grünlicht zeigte, fuhr die Kolonne des Betroffenen an. Dieser achtete nicht mehr auf die sich unmittelbar vor und über ihm befindliche Lichtzeichenanlage und rollte mit der Kolonne über den geschützten Bereich der vor ihm sich befindenden Lichtzeichenanlage, obgleich diese zu dieser Zeit Rotlicht zeigte. Das Rotlicht wäre für den Betroffenen bei hinreichender Sorgfaltspflicht erkennbar gewesen. Wie lange die Rotlichtzeit zur Zeit des Verstoßes andauerte, konnte das Gericht nicht feststellen.

Der Betroffene hat den Verstoß eingeräumt. Er sei in der Kolonne mitgefahren und habe nicht mehr an[…]


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