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Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bei Rahmenbruch an einem Fahrrad

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Oberlandesgericht Nürnberg
Az: 4 U 206/14
Urteil vom 20.05.2014

Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 03.12.2013, Az. 13 O 347/12, geändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus Anlass des Sturzes des Klägers mit dem Mountainbike … am … 2012 in …, zu ersetzen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Anwaltskosten in Höhe von 661,16 € freizustellen und diesen Betrag an die Rechtsanwälte … zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,- € festgesetzt.

Gründe
Der am … 2000 geborene Kläger macht Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz geltend, weil am … 2012 gegen 20.00 Uhr der Rahmen des von der Beklagten hergestellten Mountainbikes beim Wiederaufsetzen des Vorderrades auf die Straße nach dem Fahren auf dem Hinterrad gebrochen ist und er sich beim Sturz Zahnverletzungen zugezogen hat.
Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Weiden i. d. Opf. vom 03.12.2013 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage nach Erholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen, weil der Kläger nicht habe nachweisen können, dass ein Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes schadensursächlich gewesen sei. Der Sachverständige habe einen Materialfehler, Produktmangel, Montagemangel oder Ähnliches nicht festgestellt. Die Schweißverbindungen seien normgerecht ausgeführt worden, ein Herstellungsmangel sei nicht gefunden worden. Zur Überprüfung eines Konstruktionsmangels habe der Sachverständige nicht beauftragt werden können, weil der Kläger den Vorschuss von 50.000,- € nicht eingezahlt habe. Ein Mangel könne nicht darin gesehen werden, dass das Mountainbike nicht die Sicherheit geboten habe, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, berechtigterweise erwartet werden könne. Die gefundenen Abnutzungsspuren der Reifen deute[…]


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