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Kfz-Kaskoversicherung – vorsätzliche Obliegenheitsverletzung durch verspätete Schadensanzeige

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OLG Celle, Az.: 8 U 27/17, Urteil vom 30.11.2017

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Dezember 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Kaskoversicherung wegen eines Unfallschadens in Anspruch.

Die Klägerin betreibt eine Autovermietung. Sie unterhielt unter der Kundennummer … auf der Grundlage eines „Rahmenvertrages Kraftfahrt“ (Anlage K 1, im Anlagenband Klägerin) eine Fahrzeugversicherung für ihre Kraftfahrzeuge. Versicherer waren gemäß Ziffer 1.5.1 des Rahmenvertrages zu 99,9 % die Beklagte und zu 0,1 % der Y V. a. G. Nach Ziffer 1.5.3 des Rahmenvertrages ist der Versicherungsnehmer im Streitfall verpflichtet, seine Ansprüche nur gegen die Beklagte und nur in Höhe deren Anteils gerichtlich geltend zu machen; eine ergangene Entscheidung oder ein geschlossener Vergleich entfalten nach der Regelung Bindungswirkung auch für den Y V. a. G. Nach Ziffer 1.6 des Rahmenvertrages ist der Vermittler bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen der Vertragsparteien entgegenzunehmen. Der Vertrag umfasst unter anderem eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500,00 €. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung“ (A…) der Beklagten, Stand 1. September 2009, zugrunde (Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 31. Mai 2017, lose bei den Akten).

Die Klägerin vermietete am 5. April 2013 einen in ihrem Eigentum stehenden Pkw Mercedes-Benz C 63 AMG an ihr Schwesterunternehmen W. GmbH, die das Fahrzeug am gleichen Tag an die in B. ansässige Firma R. C. vermietete. Diese vermietete den Pkw schließlich an Herrn K. S. mit Wohnsitz in A…. In der Folgezeit erlitt das Fahrzeug einen massiven Schaden, vornehmlich im vorderen rechten Bereich, aber auch am linken Außenspiegel. Die Klägerin erhielt (auf einem Vordruck in französischer Sprache) einen Unfallbericht, wonach der Pkw am 21. August 2013 in S. an einem Unfall beteiligt gewesen sei, sowie eine Stellungnahme de[…]


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