Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung -nachträgliche ohne ausdrücklichen Vorbehalt möglich?

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

Az.: 8 U 193/16, Urteil vom 27.08.2018

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg auf die mündliche Verhandlung vom 27.08.2018 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.08.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 29 O 9/16 – teilweise geändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 153,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.2.2016 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die zulässige Berufung hat nur zum kleinen Teil Erfolg, nämlich soweit die Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 536 BGB eine Mietrückzahlung von 153,65 EUR für November 2015 nebst Zinsen verlangen kann. Im Übrigen ist ihre Klage unbegründet.

Der Mietrückforderung für die Monate August bis Oktober 2015 steht § 814 BGB entgegen. Die Klägerin hat mit E-Mail vom 12.8.2015 unter Hinweis auf die Einrüstung der Fassade, die am 3.8.2015 erfolgt wir und gemäß Schreiben der Hausverwaltung vom 18.6.2015 voraussichtlich bis zum Jahresende wieder abgebaut sein sollte, und auf die Lärm- und Staubbelastung, die die Baustelle mit sich bringe, eine Mietminderung in Höhe von 10 % der Bruttomiete rückwirkend ab August angekündigt und nachfolgend vollzogen. Sie hat die nachfolgenden Mietzahlungen bis einschließlich Oktober 2015 mithin in Kenntnis ihres Minderungsrechtes erbracht. Eine Rückforderung hat sie sich bei den Zahlungen nicht vorbehalten, ebenso wenig ergibt sich der Vorbehalt einer weitergehenden Mietminderung aus der E-Mail vom 12.8.2015 noch konnte er mit dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13.10.2015 nachträglich erklärt werden. Die Klägerin vermag nicht zu beweisen, Anfang August 2015 gegenüber dem Beklagten mündlich einen Vorbehalt erklärt zu haben. Um sie insoweit von Amts wegen als Partei zu vernehmen, fehlt es an einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dieser (erstmals im Schriftsatz vom 29.7.2016 aufgestellten) Behauptung. Auf die nähere Begründung im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Der Senat erachtet für den Zeitraum vom 1.11.2015 bis zum Abbau des Gerüstes am 14.12.2015 eine Mietminderung um 20 % als angemessen und berücksichtigt dabei die verminderte Werbewirkung des Schaufensters aufgrund des Gerüsts, eine gewisse Verschattung des Laden[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv