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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsmessung durch von der Verwaltungsbehörde beauftragte private Dritte

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AG Michelstadt, Az.: 2 OWi – 8200 Js 17495/14, Urteil vom 16.04.2015

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Gründe
I.

Mit Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 20.03.2014 wurde dem Betroffenen vorgeworfen, am 17.12.2013 um 23.29 Uhr in …, Fahrtrichtung ortsauswärts, als Führer des Pkw … die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h überschritten zu haben (zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h; festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug: 81 km/h).

Gegen den Betroffenen wurde deshalb eine Geldbuße festgesetzt in Höhe von 230 Euro. Zusätzlich wurde ein Fahrverbot von 1 Monat gemäß § 25 StVG angeordnet.

II.

Die Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen wurde mit einem stationären Gerät vom Typ PoliScan F1 HP durchgeführt. Verantwortlicher Messbeamter war der Zeuge …, der ausweislich der verlesenen Teilnahmebescheinigung der Polizeiakademie Hessen an diesem Gerät ausgebildet wurde. Ausweislich des verlesenen Eichscheins der Hessischen Eichdirektion war das Messgerät zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war nach Angaben des Zeugen … und des verlesenen Messprotokolls an der Örtlichkeit durch die Ortstafel 50 km/h beschränkt. Das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung ist auf den in Augenschein genommenen und auszugsweise verlesenen Beweisbildern (Bl. 4 d. A.), auf die gemäß § 267 StPO Bezug genommen wird, dokumentiert.

III.

Zur Frage der Ordnungsgemäßheit der Messung hat das Gericht ein verkehrstechnisches Gutachten des Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik … eingeholt. Dieser hatte sein schriftliches Gutachten in der Hauptverhandlung auch erläutert. Zusammengefasst kam der Sachverständige zu folgendem Ergebnis:

1. Die hier vorgeworfene Geschwindigkeitsmessung wurde ausweislich der vorliegenden Unterlagen mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan speed F1 HP mit der Softwareversion 3.2.4 durchgeführt.

2. Anhand der in der Akte enthaltenen Kopie des Eichscheines ist aus sachverständiger Sicht davon auszugehen, dass das gegenständliche Messgerät zum Messzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht war.

3. Bei der Besichtigung der Messörtlichkeit durch … vom hiesigen Büro konnte festgestellt werden, dass der Messgerätestandort deutlich mehr als 100 m von dem Ortseingangsschild entfernt ist.

4. Durch die Stadtverwaltung … wurden sämtliche Original-Tuff-Falldateien d[…]


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