AG Charlottenburg – Az.: 223 C 157/11 – Urteil vom 08.12.2011
1) Der Beklagte wird verurteilt, die am … in Berlin-Charlottenburg, 4. OG links, gelegene Wohnung bestehend aus 4 Zimmern, Kammer, Korridor und Kellerraum, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2012 gewährt.
2) Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,- ⬠abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Mietshauses … . Die Mutter des Beklagten, Frau … , mietete von dem Voreigentümer die im Tenor genannte Wohnung. Wegen der vertraglichen Vereinbarungen im Einzelnen wird auf den in Kopie eingereichten Mietvertrag vom Juni 1954 (Bl. 8 – 10 d. A.) verwiesen. Die Mutter des Beklagten verstarb am 14.01.2011.
Mit Schreiben vom 04.02.2011 (Bl. 16 d. A.) erklärte der Beklagte seinen Eintritt in das Mietverhältnis mit dem inzwischen unstreitigen Vortrag, er habe bereits seit längerer Zeit im Haushalt seiner Mutter gelebt. Mit Schreiben vom 09.02.2011 widersprach der Kläger dem Eintritt des Beklagten in das Mietverhältnis mit der Ankündigung, die Wohnung zu kündigen, weil in der Person des Beklagten ein wichtiger Grund vorliege. Er habe mehrere Jahre ohne Erlaubnis des Vermieters in einem Zimmer in der Wohnung seiner Mutter Musikunterricht gegeben und die Wohnung somit gewerblich genutzt. Es hätte deswegen zahlreiche Auseinandersetzungen zwischen mehreren Hausbewohnern und dem Beklagten gegeben. Mit Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 02.03.2011 kündigte der Kläger das Mietverhältnis. Wegen des genauen Wortlautes der Kündigungserklärung wird auf das in Kopie eingereichte Schreiben (Bl. 19 d. A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 18.04.2011 (Bl. 20 d. A.) widersprach der Kläger unter Bezugnahme auf die in § 2 des Mietvertrages vereinbarte Verlängerungsklausel der nochmaligen Verlängerung des Mietverhältnisses.
Mit Schriftsatz vom 25.08.2011 lieà der Kläger das Mietverhältnis auÃerordentlich fristlos kündigen wegen andauernder Lärmbelästigung und Terrorisierung der Mitmieterin … .
Der Kläger trägt vor, sowohl die Mutter des Beklagten als auch der Beklagte selbst seien durch zahlreiche Schreiben aufgefordert worden, den seitens des Beklagten in den Wohnräumen erteilten gewerbsmäÃigen Gitarrenunterricht zu beenden. Mitmieter des Hauses hÃ[…]