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Unzumutbarkeit einer Räumungsfrist für den Vermieter

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LG Tübingen, Az.: 1 T 38/15, Beschluss vom 07.05.2015

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des AG Tübingen vom 6.3.2015 (2 C 886/14) dahin abgeändert, dass Ziff. 2 des Tenors gestrichen wird und den Beklagten keine Räumungsfrist bewilligt wird.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.043,61 € festgesetzt.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat die Beklagten durch Urteil vom 6.3.2015 zur Räumung ihrer von der Klägerin angemieteten Wohnung verurteilt und eine Räumungsfrist bis 30.6.2015 gewährt.

Die Klägerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die bewilligte Räumungsfrist, die Beklagten halten die Entscheidung für zutreffend. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 27.4.2015).

II.

1. Die gegen die Bewilligung einer Räumungsfrist gerichtete sofortige Beschwerde ist statthaft gem. § 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO und auch im Übrigen zulässig.

2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Da im Beschwerdeverfahren neues Vorbringen zulässig und bei der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen ist, hatte das Beschwerdegericht bei der Ermessensausübung im Rahmen von § 721 Abs. 1 S. 1 ZPO auch zu berücksichtigen, dass die Beklagten ihre Ankündigung, eine Zahlung zu leisten nicht eingehalten haben. Nachdem die Beklagten seit Monaten keine Miete mehr bezahlt haben, konnte ihnen beim jetzigen Stand unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Klägerin keine Räumungsfrist bewilligt werden.

Nach § 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt die Gewährung und die Länge der Räumungsfrist im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts („kann“), wobei Abs. 5 eine Höchstgrenze von einem Jahr setzt. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 11. A. 2013, § 721 ZPO Rn. 16; Musielak/Lackmann § 721 ZPO Rn. 4). Im Gegensatz zu § 765a ZPO setzt die Bewilligung einer Räumungsfrist gem. § 721 ZPO keine sittenwidrige Härte voraus.

§ 721 ZPO soll den Mieter davor schützen, durch die Räumung obdachlos zu werden oder unzumutbaren Ersatzwohnraum beziehen zu müssen. Dieses Interesse des Mieters ist gegen das Erlangungsinteresse des Vermieters abzuwägen.

a. Die Gewährung einer Räumungsfrist setzt daher jedenfalls voraus, dass keine zumutbare Umzugsmöglichkeit besteht, wobei allerdings die weitere Interessenabwägung auch in diesem Fall einer Räumungsfri[…]


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