Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Zwangssicherungshypothek – Eintragungshindernis bei Nichtzahlung Kostenvorschuss

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG München – Az.: 34 Wx 516/19 – Beschluss vom 02.01.2020

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 8. August 2019 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.330 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Beteiligte ist als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen. Im Grundbuch sind in Abteilung III – teilweise in Gesamthaft – acht Grundschulden oder Hypotheken sowie weitere fünf Zwangssicherungshypotheken aus den letzten Jahren eingetragen.

Mit Urkunde vom 14.9.2017 bewilligte eine Gläubigerin die Löschung einer in Abteilung III eingetragenen Zwangssicherungshypothek über den Betrag von 2.330,73 € auf Kosten des Eigentümers.

Eine am 8.1.2019 beantragte lastenfreie Abschreibung von anderen Grundpfandrechten hatte das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 31.1.2019 von der Zahlung eines Vorschusses von 1.334,50 € abhängig gemacht, die Frist zur Einzahlung zunächst verlängert und den Löschungsantrag sodann am 13.6.2019 zurückgewiesen, da die Einzahlung des Vorschusses bis dahin nicht erfolgt war.

Mit Zwischenverfügung vom 24.6.2019 hat die Rechtspflegerin den am 31.1.2019 beantragten Vollzug der Eintragung von der Zahlung eines Kostenvorschusses bis einschließlich 24.7.2019 abhängig gemacht, weil weitere Zwangssicherungshypotheken eintragen seien und daher Zahlungsprobleme zu befürchten seien. In der Verfügung wird darauf hingewiesen, dass die Berechnung der vorschussweise zu zahlenden Kosten der anliegenden Kostennachricht entnommen werden könne. Die Kostennachricht lautet über 16,50 €. Am gleichen Tag hat sie mit weiterer Zwischenverfügung für eine später beantragte Löschung eines Grundpfandrechts einen weiteren Vorschuss von 342,50 € gefordert.

Am 8.8.2019 hat das Amtsgericht – Grundbuchamt – den Antrag zurückgewiesen, da kein Kostenvorschuss eingegangen ist.

Dagegen richtet sich die von einem Rechtsanwalt namens des Beteiligten eingelegte Beschwerde vom 16.8.2019, die trotz einer entsprechenden Ankündigung und nach Fristsetzung des Grundbuchamts hierfür bis zum 30.9.2019 nicht weiter begründet wurde.

Mit Beschluss vom 9.10.2019 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Wird ein Eintragungsantrag zurückgewiesen, weil die Vornahme der Eintragung gemäß § 13 GNotKG von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht und dieser nicht eingezahlt wurde, ist das statthafte Rechtsmittel hiergegen die[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv