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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abschleppkosten – Parken vor einer Grundstücksausfahrt auf der gegenüberliegenden Seite

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OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
7 A 12290/98.OVG
7 K 882/97.NW
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verwaltungsrechtsstreit  wegen Erstattung von Abschleppkosten

hat der 7.  Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 1999,

für Recht erkannt:

 

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße  vom  19 Juni  1998  wird  zurückgewiesen .

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar .

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Am 9. Juni 1995 war das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Ein-  und  Ausfahrt  zum  Grundstück  HStraße  Nr. 1 geparkt. Als der Berechtigte mit einem als Eiswagen ausgebauten VW Typ 251 mit einer Gesamtlänge von 4,57 m und einer Breite von 1,84 m in dieses Grundstück  einfahren wollte, gelang ihm dies nicht. Die daraufhin – gegen 23.00 Uhr – herbeigerufenen Verkehrsüberwachungskräfte gaben zu Protokoll,  dass  sie die Einfahrtsbreite  zum  Grundstück  mit  3,30 m  und  den  Abstand zwischen der Einfahrt und dem gegenüber geparkten Fahrzeug mit 3,50 m gemessen hätten. Das Fahrzeug des Klägers wurde gegen 23.25 Uhr abgeschleppt.

Mit Bescheid vom 26. Juli 1997 forderte die Beklagte den Kläger auf, die hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 135,– DM sowie Zustellungskosten in Höhe von 11,– DM, insgesamt also 146,– DM zu erstatten. Mit seinem dagegen eingelegten Wider­spruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, der tatsäch­liche Abstand habe 3,70 m betragen, der Pkw sei unmittelbar an der  Hauswand  geparkt  gewesen.  Eine  Behinderung  habe  nicht stattgefunden;  im  Übrigen  sei  nach  der  Rechtsprechung  ein einmaliges  Rangieren  bei  der  Ein-  bzw.  Ausfahrt  durchaus zumutbar.

Der Stadtrechtsausschuss der Stadt  wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1997 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus,  der Kläger habe gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verstoßen, denn der Pkw sei auf einer schmalen Fahrbahn gegenüber einer Grundstücksein und -ausfahrt geparkt gewesen. Die Vorschrift[…]


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